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Auszug - Aufstellungsbeschluss zur Einleitung der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 59 der Stadt Zeitz "Eigenheimbau Cranachweg VI" im vereinfachten Verfahren ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung  

28. Sitzung des Stadtrates Zeitz
TOP: Ö 17 Beschluss:V/STR/65/0753/12
Gremium: Stadtrat Zeitz Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 14.06.2012 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 20:00
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
V/STR/65/0753/12 Aufstellungsbeschluss zur Einleitung der 1. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 59 der Stadt Zeitz "Eigenheimbau Cranachweg VI" im vereinfachten Verfahren
ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   

 

Beschluss:

Beschluss:

Beschluss-Nr. V/STR/65/0753/1406/12:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1. Die Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 59

    „Eigenheimbau Cranachweg VI“ ist einzuleiten.

 

2. Die Ziele der Planänderung sind:

    - Änderung der planungsrechtlichen Festsetzungen

 

3. Von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs.1 Satz 1 BauGB

    wird abgesehen.

 

4. Die Öffentlichkeitsbeteiligung ist entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m.

    § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

    Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellung-

    nahmen bei der Beschlussfassung über die 1. Änderung unberücksichtigt

    bleiben können.

    Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB ist ein Antrag nach § 47 der

    Verwaltungsgerichtsordnung unzulässig.

 

5. Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist

    entsprechend § 13 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

6. Es wird festgelegt, dass Anregungen und Hinweise nur zu den Änderungen

    und Ergänzungen vorgebracht werden dürfen.

 

7. Eine Umweltprüfung für die Änderung im vereinfachten Verfahren ist nicht erforderlich,

    da bereits eine Umweltprüfung durchgeführt wurde und durch die Änderung keine

    Auswirkungen auf die Schutzgüter eintreten können.

    Von einem Umweltbericht nach § 2a BauGB wird abgesehen. Es wird auf

    § 13 Abs. 3 BauGB hingewiesen.

 

8. Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

44

davon anwesend:

37

Ja-Stimmen:

37

Nein-Stimmen:

  0

Stimmenthaltungen:

  0

von der Abstimmung gemäß

 

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:

  0