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Auszug - 7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz  

36. Sitzung des Stadtrates Zeitz
TOP: Ö 10 Beschluss:V/STR/10/0944/13
Gremium: Stadtrat Zeitz Beschlussart: geändert beschlossen
Datum: Do, 25.04.2013 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 21:35
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
V/STR/10/0944/13 7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Zentrale Dienste
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   

 

Zu beachten istr

Zu beachten ist der geänderte Beschluss des Hauptausschusses am 18.04.2013, welcher auch hier im Stadtrat zur Abstimmung steht.

 

Geänderter Beschluss:

Beschluss-Nr. V/STR/10/0944/2504/13:

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die  7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009.

 

7. Änderungssatzung

zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz

 

vom 13.08.2009
 

Präambel

 

Aufgrund der §§ 6, 7, § 44 Abs. 3 Ziff. 1, der Gemeindeordnung für das Land                   Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. 08. 2009 (GVBl. LSA S. 383), hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 25.04.2013 die 7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009 beschlossen:

 

 

Artikel I

Änderungen

 

1. Inhalt

VIII.               Haushaltswirtschaft

 

Der § 24 erhält folgenden neuen Wortlaut:

 

§ 24               Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, sowie

          Verpflichtungsermächtigungen

 

 

2. II. Abschnitt, Verfassung und Verwaltung

 

Der § 13 Abs. (2) Pkt. 1. erhält folgenden neuen Wortlaut:

 

(2)               Darüber hinaus entscheidet der Oberbürgermeister, soweit nicht die Ei­gen­be­triebe betroffen sind, über:

 

1.              Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises

 

 

2. VIII. Abschnitt, Haushaltswirtschaft

 

Der § 24 ändert sich wie folgt:

 

 

§ 24

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, sowie Verpflichtungsermächtigungen

 

Die Entscheidung zu erheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen97 GO LSA), sowie Verpflichtungsermächtigungen (§ 99 GO LSA) trifft:

 

-        der Oberbürgermeister, soweit der Wert nicht 15.000 € übersteigt;

-        der Finanz-/Rechnungsprüfungsausschuss, soweit der Wert 15.000 € übersteigt bis einschließlich 50.000 €;

-        der Stadtrat, soweit der Wert 50.000 € übersteigt.

 

 

Artikel II

Inkrafttreten

 

Die 7. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009 tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

Dr. Kunze

Oberbürgermeister

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

44

davon anwesend:

37

Ja-Stimmen:

37

Nein-Stimmen:

  0

Stimmenthaltungen:

  0

von der Abstimmung gemäß

 

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:

  0