Auszug - Gefahrenabwehr von einsturzgefährdeten Gebäuden ausgearbeitet von: Stadtrat, CDU-Fraktion, SPD-Fraktion
39. Sitzung des Stadtrates Zeitz | ||||||||
TOP: | Ö 22 | Beschluss: | V/STR/STR/1007/13 | |||||
Gremium: | Stadtrat Zeitz | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 11.07.2013 | Status: | öffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 21:30 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
V/STR/STR/1007/13 Gefahrenabwehr von einsturzgefährdeten Gebäuden ausgearbeitet von: Stadtrat, CDU-Fraktion, SPD-Fraktion | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Stadtrat CDU-Fraktion, SPD-Fraktion | |||||||
Federführend: | Vorsitzender des Stadtrates | |||||||
Der Oberbürgermeister, Herr Dr. Kunze, ergänzt hierzu:
Es gibt die Verständigung mit den Antragstellern, dass in Form der Aktualisierung der Fortschreibung durch die im Umlauf befindlichen Listen bereits erfolgt und dort dann die weitere Berichterstattung und dergleichen durchgeführt wird.
Nach einer längeren Diskussion wird dem Geschäftsordnungsantrag von Herrn Strauch, Abbruch der Debatte, bei 37 Ja-Stimmen und 2 Nein-Stimmen zugestimmt.
Beschluss:
Beschluss-Nr. V/STR/STR/1007/1107/13:
Der Oberbürgermeister, Herr Dr. Kunze, wird beauftragt:
Im Rahmen der Gefahrenabwehr die Erstellung einer Liste von Gebäuden im Stadtgebiet Zeitz, von denen Gefahr durch Einsturz oder herunterstürzende Gebäudeteile (z.B. Dachziegel, Mauerteile, Schornsteine o. ä.) für Leben und Sicherheit der Bürger sowie für öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
Es ist aus aktuellem Anlass im vom Hochwasser betroffenen Gebiet zu beginnen. Die Liste ist aus bautechnischen Gesichtspunkten, unabhängig von der Eigentümersituation zu erstellen.
Sie ist dem Stadtrat bis spätestens 31.10.2013 vorzulegen.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 44 |
davon anwesend: | 39 |
Ja-Stimmen: | 32 |
Nein-Stimmen: | 3 |
Stimmenthaltungen: | 4 |
von der Abstimmung gemäß |
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§ 31 GO-LSA ausgeschlossen: | 0 |