Auszug - Satzung der Stadt Zeitz zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes "Weiße Elster"
6. Sitzung des Stadtrates Zeitz | ||||||||
TOP: | Ö 13 | Beschluss: | VI/STR/65/0097/14 | |||||
Gremium: | Stadtrat Zeitz | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 18.12.2014 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 20:30 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
VI/STR/65/0097/14 Satzung der Stadt Zeitz zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes "Weiße Elster" | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Fachbereich Technisches Zeitz SG Gebühren und Beiträge | |||||||
Federführend: | Fachbereich Technisches Zeitz | |||||||
Veränderung der Anwesenheit:
Herr Schulze-Knechtel verlässt die Sitzung, ab 18.25 Uhr sind 33 stimmberechtigte Mitglieder anwesend.
In der nachfolgenden Diskussion begründen Herr Prüfe, Herr Schwarz und Herr Rübestahl die Ablehnung des Beschlusses. Frau Späte legt die Notwendigkeit des Beschlusses dar.
Herr Schwarz, Vorsitzender der Fraktion Freie Wähler/FDP, stellt den Antrag:
Zurückverweisung der Vorlage in die Verwaltung.
Auch Herr Rübestahl beantragt in seinem Redebeitrag die Zurückverweisung der Vorlage.
Am Ende der Diskussion beginnt Herr Borde mit den Abstimmungen.
1. Abstimmung:
Antragstellung:Zurückverweisung der Vorlage in die Verwaltung.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 37 |
davon anwesend: | 33 |
Ja-Stimmen: | 14 |
Nein-Stimmen: | 14 |
Stimmenthaltungen: | 5 |
von der Abstimmung gemäß |
|
§ 33 KVG LSA ausgeschlossen: | 0 |
Ablehnung des Antrages
2. Abstimmung:
Beschluss:
Beschluss-Nr. VI/STR/65/0097/1812/14:
Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge des Unterhaltungsverbandes „Weiße Elster“.
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 37 |
davon anwesend: | 33 |
Ja-Stimmen: | 15 |
Nein-Stimmen: | 14 |
Stimmenthaltungen: | 4 |
von der Abstimmung gemäß |
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§ 33 KVG LSA ausgeschlossen: | 0 |