Auszug - 14. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz (Entwässerungsgebührensatzung) vom 19.12.1997
6. Sitzung des Stadtrates Zeitz | ||||||||
TOP: | Ö 11 | Beschluss: | VI/STR/75/0108/14 | |||||
Gremium: | Stadtrat Zeitz | Beschlussart: | ungeändert beschlossen | |||||
Datum: | Do, 18.12.2014 | Status: | öffentlich/nichtöffentlich | |||||
Zeit: | 17:00 - 20:30 | |||||||
Raum: | Friedenssaal | |||||||
Ort: | Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz | |||||||
VI/STR/75/0108/14 14. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz (Entwässerungsgebührensatzung) vom 19.12.1997 | ||||||||
Status: | öffentlich | Vorlage-Art: | Beschlussvorlage Stadt Zeitz | |||||
Verfasser: | Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz" | |||||||
Federführend: | Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz" | |||||||
Beschluss:
Beschluss-Nr. VI/STR/75/0108/1812/14:
Der Stadtrat beschließt die nachstehende 14. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz (Entwässerungsgebührensatzung) vom 19.12.1997.
14. Änderungssatzung
zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz
(Entwässerungsgebührensatzung)
vom 19.12.1997
Auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 und § 45 Abs. 2 Ziffer 1 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) i. V. m. dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. d. Bek. vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), jeweils in der zum Zeitpunkt des Beschlusses gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 18.12.2014 folgende 14. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz (Entwässerungsgebührensatzung) vom 19.12.1997 beschlossen:
Artikel 1
Änderungen
Der § 5 der Entwässerungsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:
„§ 5
Gebührensätze
(1) Die Verbrauchsgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung beträgt 3,12 EUR/m³.
(2) Die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung beträgt 0,97 EUR/m² pro Jahr.
(3) Für die Entleerung der dezentralen Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben, den Transport und die Aufbereitung des Abwassers sowie des Fäkalschlammes werden folgende Gebührensätze festgesetzt:
für Abwasser aus abflusslosen Gruben 30,15 EUR/m³
für Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen 38,41 EUR/m³
Artikel 2
Inkrafttreten
Die 14. Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung zum 1. Januar 2015 in Kraft.
Zeitz, ............
Abstimmungsergebnis:
Gesetzl. Anzahl der Mitglieder: | 37 |
davon anwesend: | 34 |
Ja-Stimmen: | 32 |
Nein-Stimmen: | 1 |
Stimmenthaltungen: | 1 |
von der Abstimmung gemäß |
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§ 33 KVG LSA ausgeschlossen: | 0 |