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Auszug - 14. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz (Entwässerungsgebührensatzung) vom 19.12.1997  

6. Sitzung des Stadtrates Zeitz
TOP: Ö 11 Beschluss:VI/STR/75/0108/14
Gremium: Stadtrat Zeitz Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 18.12.2014 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 20:30
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
VI/STR/75/0108/14 14. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz (Entwässerungsgebührensatzung) vom 19.12.1997
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz"
Federführend:Eigenbetrieb "Abwasserbeseitigung Zeitz"   

 

Beschluss:

Beschluss:

Beschluss-Nr. VI/STR/75/0108/1812/14:

Der Stadtrat beschließt die nachstehende 14. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhe­bung von Gebühren für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz (Entwässerungsge­bührensatzung) vom 19.12.1997.

 

14. Änderungssatzung

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die

Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz

(Entwässerungsgebührensatzung)

vom 19.12.1997

 

Auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 und § 45 Abs. 2 Ziffer 1 des Kommunalverfassungsgesetzes  für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) i. V. m. dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt i. d. F. d. Bek. vom 13.12.1996 (GVBl. LSA S. 405), jeweils in der zum Zeitpunkt des Beschlusses gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 18.12.2014 folgende 14. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhe­bung von Gebühren für die Abwasserbeseitigungsanlage der Stadt Zeitz (Entwässerungsge­bühren­satzung) vom 19.12.1997 beschlossen:

 

Artikel 1

Änderungen

 

Der § 5 der Entwässerungsgebührensatzung wird wie folgt neu gefasst:

 

§ 5

Gebührensätze

 

(1)   Die Verbrauchsgebühr für die Schmutzwasserbeseitigung beträgt 3,12 EUR/m³.


 

 

(2)                                                                                                                Die Abwassergebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung beträgt 0,97 EUR/m² pro Jahr.

 

(3)                                                                                                                Für die Entleerung der dezentralen Hauskläranlagen und abflusslosen Gruben, den Trans­port und die Aufbereitung des Abwassers sowie des Fäkalschlammes werden folgende Ge­bührensätze festgesetzt:

 

für Abwasser aus abflusslosen Gruben              30,15 EUR/m³

für Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen              38,41 EUR/m³

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Die 14. Änderungssatzung tritt nach ihrer Bekanntmachung zum 1. Januar 2015 in Kraft.

 

Zeitz, ............

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

37

davon anwesend:

34

Ja-Stimmen:

32

Nein-Stimmen:

  1

Stimmenthaltungen:

  1

von der Abstimmung gemäß

 

§ 33 KVG LSA ausgeschlossen:

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