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Auszug - Ausbau der Weißenfelser Straße in Zeitz und Erhebung von Straßenausbaubeiträgen  

24. Sitzung des Stadtrates Zeitz
TOP: Ö 13 Beschluss:VI/STR/65/0431/16
Gremium: Stadtrat Zeitz Beschlussart: ungeändert beschlossen
Datum: Do, 27.10.2016 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 19:15
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
VI/STR/65/0431/16 Ausbau der Weißenfelser Straße in Zeitz und Erhebung von Straßenausbaubeiträgen
   
 
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Gebühren und Beiträge
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   

Veränderung der Anwesenheit:

Herr Nicolai hat den Sitzungssaal verlassen, so dass gegenwärtig 30 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

 

Zum Top 13 liegt ein Ergänzungsblatt aus.


Beschluss:

Beschluss-Nr. VI/STR/65/0431/2710/16:

Der Stadtrat Zeitz beschließt den Ausbau der Weißenfelser Straße in Zeitz mit der Abschnittsbildung

 

  1. Kreuzung Weißenfelser Straße / Donaliesstraße/ Naumburger Straße / Leipziger Straße (Kreuzung Grüne Aue) bis zur Kreuzung Weißenfelser Straße / Neue Straße/ Bodenreform
  2. Kreuzung Weißenfelser Straße / Neue Straße/ Bodenreform bis hinter die letzte Bebauung linksseitig in Richtung Theißen

 

Die Baumaßnahme bezieht sich auf den grundhaften Straßenausbau mit Gehwegen stadteinwärts und kombinierten Rad-/Gehweg stadtauswärts und den Nebenanlagen wie Begrünung, Beleuchtung, Oberflächenentwässerung, Parkflächen und Bushaltestellen.

 

Entsprechend § 3 Abs. 2 und 3 und § 6 der Satzung über die Erhebung von einmaligen Straßenausbaubeiträgen im Gebiet der Stadt Zeitz werden die Abschnittsbildung und Aufwandsspaltung beschlossen.

 

Gemäß § 1 a der Straßenausbaubeitragssatzung ist die Maßnahme beitragspflichtig.

 

Entsprechend der Verkehrsbedeutung wird die Weißenfelser Straße als Hauptverkehrsstraße klassifiziert.

 


Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

37

davon anwesend:

30

Ja-Stimmen:

28

Nein-Stimmen:

  1

Stimmenthaltungen:

  1

von der Abstimmung gemäß

 

§ 33 KVG LSA ausgeschlossen:

  0