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Vorlage - V/STR/20/0046/09  

Betreff: Stiftungsgründung
Status:öffentlichVorlage-Art:Informationsvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Kämmerei
Bereich Beteiligungen
Federführend:Fachbereich Finanzen   
Beratungsfolge:
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
01.09.2009 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses zur Kenntnis genommen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
10.09.2009 
Sitzung des Hauptausschusses zur Kenntnis genommen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
17.09.2009 
3. Sitzung des Stadtrates Zeitz zur Kenntnis genommen   

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                            BGB, Stiftungsgesetz LSA, GO LSA

 

Begründung:

 

Ausgehend von der Beschlusslage des Stadtrates in seiner Sitzung am 12.03.2009 wurde der Oberbürgermeister vom Hauptausschuss in seiner Sitzung am 16.04.2009 beauftragt, Vorraussetzungen zur Gründung einer Stiftung des privat Rechts oder Bürgerstiftung zur Vereinsförderung zu prüfen.

 

Aufgabenstellung:

Entsprechend der Vorgaben aus dem politischen Raum soll mit der Errichtung einer Stiftung zur Vereinsförderung eine langfristige stabile und von der städtischen Haushaltslage unabhängige Vereinsförderung sichergestellt werden. Dabei ist vorrangig die Vereinsarbeit mit Kindern und Jugendlichen zu fördern. Dieses Ziel soll  in einer Stiftung des Privaten Rechts oder in einer Bürgerstiftung verwirklicht werden.

 

1. Gesetzliche Grundlagen

Unter Beachtung der gesetzlichen Regelungen §§ 80 bis 88 BGB, der Landesgesetze des Landes Sachsen-Anhalt (Stiftungsgesetz und § 115 GO) können Stiftungen errichtet und verwaltet werden.

 

 

2. Rahmenbedingungen zur Errichtung einer Stiftung

2.1 Stifter / Stifterin

Grundsätzlich kann  jede natürliche Person, die nach dem Gesetz voll geschäftsfähig ist, also das 18. Lebensjahr vollendet hat, Stifter werden. Der Stifter muss bereit sein, sich von ertragbringenden Teilen seines Vermögens zu trennen und diese für einen bestimmten Zweck zur Verfügung zu stellen. Stifter können auch mehrere Personen (z.B. bei Bürgerstiftungen) oder juristische Personen (z.B. Vereine) sein.

 

2.1.1 Die Gemeinde als Stifterin

Gemeindevermögen darf nur im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Gemeinde und nur dann in Stiftungsvermögen eingebracht werden, wenn der mit der Stiftung verfolgte Zweck auf andere Weise nicht erreicht werden kann (§ 115, Abs. 4 GO LSA) und die Gemeinde im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit in der Lage ist, in das Stiftungsvermögen einzuzahlen.

 

 

2.2 Stiftung

Der Begriff der Stiftung ist im Gesetz nicht definiert. Auch wenn somit nicht automatisch eine bestimmte Rechtsform mit dem Begriff der Stiftung einhergeht, verfügen Stiftungen über einheitliche charakteristische Merkmale. Die Stiftung ist gekennzeichnet als Vermögensmasse, die einem bestimmten Zweck, insbesondere gemeinnützigen Zwecken, auf Dauer gewidmet ist.

Welche Zwecke die Stiftung verfolgt und wie ihre innere Organisation aussieht, legt der Stifter nach seinem Willen in der Satzung fest.

 

 

2.3 Organisationsformen

Nach Erkenntnissen des Bundesverbandes Deutscher Stiftungen, ist die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts klassisches Instrument zur Verwirklichung eines auf Dauer angelegten Zwecks. Ihre Entstehungsvoraussetzungen sind in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt, die durch die Landesstiftungsgesetze ausgefüllt werden.

Die Absicht, Vermögen dauerhaft der Verfolgung eines bestimmten Zwecks zu widmen, kann jedoch auch in anderen Organisationsformen verwirklicht werden.

 

2.3.1 Stiftung des Privatrechts (Quelle: Bundesverband Deutscher Stiftungen)

Die Stiftung des Privatrechts ist eine im BGB geregelte Stiftungsart (Grundtypus). Sie braucht im Gegensatz zur Stiftung des öffentlichen Rechts keinen gemeinnützigen Zweck zu verfolgen.

Die rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts (Privatrecht) kann insbesondere von Vorteil sein, wenn der Stifter sicher gehen will, dass die von ihm vorgegebene Zwecksetzung nicht verändert werden kann. Durch die staatliche Aufsicht, der die rechtsfähige Stiftung unterstellt ist, wird der dauerhafte Bestand der Stiftung sowie die Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorgaben weitgehend gewährleistet.

 

2.3.2 Stiftung des öffentlichen Rechts (Quelle: Bundesverband Deutsche Stiftungen)

Stiftungen des öffentlichen Rechts werden von staatlicher Seite durch einen Stiftungsakt, insbesondere per Gesetz, errichtet und verfolgen Zwecke, die in einem besonderen öffentlichen Interesse sind.

 

2.3.3 Bürgerstiftung (Quelle: Bundesverband Deutsche Stiftungen)

Eine Bürgerstiftung ist eine Stiftung, die in der Regel von mehreren Stiftern gegründet wird und auf Zustiftung ausgerichtet ist. Bürgerstiftungen können in verschiedenen Organisationsformen ihren Stiftungszweck erfüllen, so auch in einer Stiftung bürgerlichen Rechts. Eine Bürgerstiftung ist eine Sonderform der Gemeinschaftsstiftung. Sie ist eine selbständige und unabhängige Institution zur Förderung verschiedener gemeinnütziger Zwecke, wirkt in einem geographisch begrenzten Raum und betreibt einen langfristigen Vermögensaufbau.

Von den meisten anderen Stiftungen unterschiedet sie sich dadurch, dass sie ihre Organisationsstruktur, ihre Mittelvergabe und Rechnungslegung transparent macht.

Eine Bürgerstiftung ist frei von jeglicher Einflussnahme durch staatliche Instanzen, politischen Organisationen, Unternehmen oder einzelnen Stiftern. Aus diesem Grund wird sie durch ein unabhängiges Führungsgremium geleitet, das sich aus Bürgerinnen und Bürgern zusammensetzt, die auf Grund ihrer Persönlichkeit und ihres Engagements dazu qualifiziert sind, der Stiftung vorzustehen. Als Stiftung von Bürgern für Bürger informiert sie die Öffentlichkeit wie auch die Stifter regelmäßig über ihre Ziele, Aktivitäten und ihre Rechnungslegung.

(Gemeinschaftsstiftung:  Eine Gemeinschaftsstiftung setzt eine Stiftergemeinschaft voraus, die entweder bereits bei der Gründung bestanden hat oder nach der Gründung durch Zustiftungen entsteht.)

 

 

2.4 Stiftungsvermögen

Grundsätzlich müssen mit dem Stiftungsvermögen (Zins-) Erträge erzielt werden, um den Stiftungszweck ausreichend und nachhaltig erfüllen zu können. Es reicht beispielsweise nicht aus, ein Gebäude in eine Stiftung einzubringen, wenn der Stiftung nicht zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen, dieses auch zu erhalten bzw. herzurichten. Eine Stiftung, die ihre Zwecke nicht mehr erfüllen kann, kann u.U. mit einer anderen Stiftung zusammengelegt werden oder aufgehoben werden.

 

2.4.1 Stiftung des Privatrechts (Quelle: landesverwaltungsamt.sachsen-anhalt.de)

Weder das BGB noch das Stiftungsgesetz schreiben die Höhe des Stiftungsvermögens zum Zeitpunkt der Stiftungserrichtung vor, aber in der Regel sollten z.B. Förderstiftungen anfangs mit Stiftungsvermögen von mind. 50.000 € ausgestattet werden.

 

2.4.2 Bürgerstiftung (Quelle: die-deutsche-buergerstiftungen.de)

Das Stiftungsvermögen wird langfristig durch eine Vielzahl eher kleiner Zustiftungen aufgebaut. Dadurch kann es sich jeder leisten Stifter zu sein.

Die Kontinuität der Stiftungsarbeit und die finanzielle Unabhängigkeit einer Bürgerstiftung wird durch einen langfristigen Aufbau des Stiftungsvermögens gesichert.

Bei einer Bürgerstiftung ist ein Gründungsvermögen in Höhe von 150.000 € ratsam. Das Stiftungsvermögen ist ungeschmälert zu erhalten. Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke mit den Erträgen des Vermögens.

 

 

2.5 Stiftungszweck

Der Zweck der Stiftung wird vom Stifter im Rahmen der Satzung festgelegt. Er definiert die Aufgaben und Ziele der Stiftung, das heißt die Erträge des Stiftungsvermögens werden ausschließlich zur Verfolgung eben dieses Zwecks verwendet. Eine Änderung des Stiftungszwecks ist nachträglich nur schwer möglich, weshalb viele Stifter einen weit gefassten Zweck wählen.

Stiftungen können zu jedem legalen Zweck errichtet werden, der das Gemeinwohl nicht gefährdet. Steuerlich begünstigt sind jedoch nur Stiftungen mit einem gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Zweck.

Eine steuerbegünstigte Stiftung kann maximal ein Drittel ihres jährlichen Überschusses aus der Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführen (§ 58 Nr. 7a AO).

 

 

2.6 Stiftungsgeschäft

Das Stiftungsgeschäft ist ein Dokument, welches die Erklärung des Stifters enthält, eine Stiftung des Privatrechts unter Angabe des Namens und des Sitzes zu errichten. Weiter erfolgen Angaben zum Stiftungsvermögen, zum Stiftungszweck sowie zu den Organen der Stiftung. Das Stiftungsgeschäft kann auch durch Testament erfolgen. Bestandteil des Stiftungsgeschäftes ist die Stiftungssatzung. Diese Beinhaltet die organisatorische Struktur der Stiftung, die es ermöglicht, den Stiftungszweck zu verwirklichen. Gesetzlich vorgeschrieben ist ein Vorstand, empfehlenswert ein Beirat oder Kuratorium als zweites Organ.

 

 

2.7 Anerkennungsverfahren

Die Stiftung erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch die Anerkennung nach § 80 BGB durch das Landesverwaltungsamt als zuständige Behörde in Sachsen-Anhalt. Empfehlenswert ist, vor der Antragstellung auf Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung, Kontakt mit dem Referat Stiftungen aufzunehmen. Es hat sich bewährt, den Satzungsentwurf vor Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung auch dem zuständigen Finanzamt vorzulegen, um Möglichkeiten zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit der Stiftung prüfen zu lassen. Nach Vorabstimmung ist ein entsprechender Antrag unter Beifügung des Stiftergeschäfts und der Stiftersatzung an das Landesverwaltungsamt zu richten. Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, erfolgt die Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Stiftung in Form einer Urkunde. Die Stiftung wird bekannt gemacht. Gleichzeitig erfolgt die Eintragung der Stiftung in das Stifterverzeichnis.

 

 

2.8 Rechtsaufsicht

Die Stiftungen stehen unter Rechtsaufsicht des Landes, in dem sie ihren Sitz haben. Sie beschränkt sich darauf, zu überwachen, dass die Organe der Stiftung die Gesetze, das Stiftungsgesetz und die Stiftungssatzung beachten.

Für die Aufsicht über Stiftungen mit Sitz im Land Sachsen-Anhalt ist das Landesverwaltungsamt, Referat Stiftungen allgemein zuständige Stiftungsbehörde, bei kommunalen Stiftungen grundsätzlich die jeweilige Rechtsaufsichtsbehörde und bei kirchlichen Stiftungen grundsätzlich die kirchliche Behörde.

 

 

3. Vertretung

Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt (§§ 86 S. 1, 30 BGB).

 

4. Stiftungsverwaltung

Die Übertragung der Stiftungsverwaltung an einen Dritten (Dienstleister) kann durch die Satzung bestimmt werden.

 

 

5. Steuerliche Vorteile des Stifters

Engagement für einen "guten Zweck“ kann mit erheblichen steuerlichen Vorteilen verbunden sein. Denn Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen können gegen Vorlage einer Zuwendungsbestätigung als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Am 21. September 2007 hat der Bundesrat das "Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements" verabschiedet. Dadurch haben sich die steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Stifter und Stiftungen erheblich verbessert. Das Gesetz, das rückwirkend zum 1.1.2007 in Kraft getreten ist, sieht folgende Abzugsmöglichkeiten bei Zuwendungen (Spenden, Zustiftungen) an Stiftungen vor:

 

5.1 Spende
Bei einer Spende handelt es sich um eine freiwillige, unentgeltliche Zuwendung an eine gemeinnützige Körperschaft wie einer Stiftung, die diese Zuwendung zeitnah für ihre satzungsmäßigen Zwecke auszugeben hat. Gem. § 10b Abs. 1 EStG können Spenden zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung an eine gemeinnützige Stiftung insgesamt bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte des Zuwendungsgebers als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die den oben genannten Höchstbetrag überschreiten oder im Jahr der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Jahren als Sonderausgaben abgezogen werden.

Kleinspenden in Höhe von 200 Euro sind nicht nachweispflichtig.

 

5.2 Zustiftungen
Gem. § 10b Abs. 1a S. 1 EStG können Spenden in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung (sog. Zustiftungen) auf Antrag des Steuerpflichtigen im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Gesamtbetrag von 1 Million Euro abgezogen werden. Diese Abzugsmöglichkeit ist neben dem oben genannten Spendenabzug möglich. Bei Verheirateten steht der Abzugsbetrag jedem Ehegatten einzeln zu.

 
5.3 Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften

Die Besteuerungsgrenze für die wirtschaftliche Betätigung gemeinnütziger Körperschaften beträgt 35.000 Euro (Einnahmen) im Jahr.

 

5.4 nebenamtliche Tätigkeit

Einnahmen aus nebenamtlichen Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich sind in Höhe von 500 Euro steuerfrei.

 

 

6. Zusammenfassung

Für privates Stiften und die Tätigkeit einer gemeinwohlorientierten Stiftung hat der Gesetzgeber Voraussetzungen zur Förderung des Gemeinwohls dienender Projekte geschaffen. Eine Bürgerstiftung, als Stiftung von Bürgern für Bürger, kann mit den Erträgen des Stiftungsvermögens eine Vielzahl derartiger Projekte initiieren oder fördern. Darüber hinaus kann eine Bürgerstiftung nicht nur finanzielle Mittel mobilisieren und koordinieren, sondern schafft und fördert neue Möglichkeiten für bürgerliches Engagement. Sie bietet den Bürgerinnen und Bürgern eine Möglichkeit, sich nicht nur mit Geld, sondern auch mit Zeit und Ideen für das Gemeinwohl zu engagieren. Eine Bürgerstiftung in der Organisationsform einer Stiftung des Privatrechts wäre für den Stiftungszweck „Vereinsförderung“ möglich.

 

Im Rahmen der künftigen Entwicklung des Haushaltes der Stadt Zeitz wird die Kontrolle der Ausgaben eine immer stärkere Rolle einnehmen. Eine private Stiftung zum Zweck der Förderung gemeinnütziger Vereinstätigkeit könnte mit ihrer Arbeit das Gemeinwohl in der Stadt Zeitz selbstbestimmt fördern.

 

 

 

In der aktuellen Haushaltssituation der Stadt ist die Leistungsfähigkeit zur Beteiligung an der Gründung des Stiftungsvermögens nicht gegeben.