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Vorlage - V/STR/32/0068/09  

Betreff: 4. Änderungssatzung über die Erhebung der Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz (Straßenreinigungsgebührensatzung)
ausgearbeitet von: Fachbereich Recht- und Ordnungswesen
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:FB Recht und Ordnungswesen
Federführend:Bürgermeisterin   
Beratungsfolge:
Finanz-und Rechnungsprüfungsausschuss Vorberatung
24.11.2009 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
19.01.2010 
Sitzung des Finanz-/Rechnungsprüfungsausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
03.12.2009 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
21.01.2010 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
10.12.2009 
5. Sitzung des Stadtrates Zeitz an Amt/Ausschuss verwiesen  (V/STR/32/0068/09)
28.01.2010 
6. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/32/0068/09)

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 29

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 28.01.2010 die nachfolgende 4. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr in der Stadt Zeitz – Straßenreinigungsgebührensatzung:

 

 

4. Änderungssatzung

 

zur Satzung über die Erhebung einer Straßenreinigungsgebühr

in der Stadt Zeitz vom 16.12.1999

-  Straßenreinigungsgebührensatzung  -

 

Auf Grund der §§ 3, 6 und 157 der Gemeindeordnung (GO LSA) für das Land Sachsen-Anhalt vom 05.10.1993 (GVBl. LSA S. 568), §§ 47, 50 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 (GVBl. LSA S. 334) und §§ 2, 5 des Kommunalabgabengesetzes  für das Land Sachsen-Anhalt (KAG LSA) vom 11.06.1991 (GVBl. LSA S. 105), jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz am 28.01.2010 folgende Änderungssatzung beschlossen:

 

 

Artikel 1

§ 6 Gebührenhöhe

erhält folgende Fassung:

 

Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich je Veranlagungsmeter Straßenfront in:             

 
             
Reinigungsklasse A 1

Fußgängerzone Flächenreinigung

(Reinigung 3x wöchentlich)              19,68 €

             

Reinigungsklasse A 2

überwiegend Durchgangs- und

Geschäftsverkehr

(Reinigung 3x wöchentlich)              9,84                           

 

Reinigungsklasse B

Durchgangs- und Ortsverkehr

(Reinigung 1x wöchentlich)              3,24

             

Reinigungsklasse C 1

Orts- und Anliegerverkehr

(Reinigung 1x14-täglich)              1,68                           

 

Reinigungsklasse C 2              0,00 €
             
In der Reinigungsklasse C 2 werden keine Gebühren erhoben, da die Stadt Zeitz hier keine Leistungen erbringt.

 

 

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt  am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:              §§ 47 und 50 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt i.V.m. §§ 2 und 5 Kommunalabgabengesetz Land Sachsen-Anhalt

 

bereits gefasste Beschlüsse:                            III/084/1612/99

                                                                      III/290/2112/00

                                                                      III/0711/1912/02

                                                                      IV/STR/032/0169/0903/06

 

aufzuhebende Beschlüsse:                            keine

 

 

 

Begründung:

 

·      Das Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 06. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 334) in der jeweils gültigen Fassung bestimmt im § 47, dass die Gemeinde alle öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage zu reinigen hat.

Weiterhin ermächtigt das Straßengesetz die Gemeinde, Satzungen zur Straßenreinigung zu erlassen (§ 50). Der § 50 (3) ermächtigt die Gemeinde, die nach § 47 geregelte Verpflichtung zum Reinigen, den Eigentümern oder Besitzern (Anliegern) durch öffentliche Straßen erschlossene Grundstücke aufzuerlegen oder sie zu den entsprechenden Kosten heranzuziehen. Die Heranziehung zu den Kosten regelt sich nach den Vorschriften des kommunalen Abgaberechtes.

 

 

·      Das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 105) in der jeweils gültigen Fassung bestimmt im § 2 die Rechtsgrundlagen für kommunale Abgaben. Der § 5 selbigen Gesetzes regelt die Erhebung der Benutzungsgebühren. Auf diesen Grundlagen und Bestimmungen wurde die 4. Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung erarbeitet.

 

 

·      Die Dauer des Zeitraumes der Gebührenkalkulation richtet sich nach dem KAG LSA § 5 Abs. 2b. Der Kalkulationszeitraum soll 3 Jahre nicht übersteigen. Die 3. Änderungssatzung – Straßenreinigungsgebühren trat mit dem 01.01.2006 in Kraft. Der letzte Kalkulationszeitraum gemäß KAG LSA § 2b lief ab dem Haushaltsjahr 2006 bis 2008.

Die Zusammenstellung der tatsächlich angefallenen Kosten für die einzelnen Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008 ergaben im Haushaltsjahr 2006 eine Überdeckung und in den Haushaltsjahren 2007 und 2008 jeweils eine Unterdeckung (in den Anlagen dargestellt).

Der § 5 Abs. 2b sagt aus: „Weichen am Ende eines Kalkulationszeitraumes die tatsächlichen von den kalkulierten Kosten ab, so sind Kostenüberdeckungen innerhalb des nächsten Kalkulationszeitraumes auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieser 3 Jahre ausgeglichen werden.“

 

·      Auf Grund der Überdeckungen des Kalkulationszeitraumes (2003 – 2005) weist das Fachamt darauf hin, dass die derzeit noch ausgewiesene Gebühr von 0.047 € nur durch das Absetzen der Überdeckungen in den nächsten 3 Jahren (2006-2008) zustande gekommen ist (3.Änderungssatzung).

Die eigentlichen kalkulierten Kosten – 0,062 €/m/a für die Haushaltsjahre 2006 – 2008 lagen im Rahmen des Kalkulationszeitraumes 2003-2005.

 

·      Nach den hochgerechneten Kosten des Haushaltsjahres 2009 und den eingeschätzten Kosten auf der Grundlage von Verrechnungspreisen für die Haushaltsjahre 2010 und 2011 ergeben sich für den  Kalkulationszeitraum 2009 – 2011 kalkulierte Kosten von 0,063 €/m/a.

 

 

 

Durch die Unterdeckung im Haushaltsjahr 2009 und die voraussichtlich entstehenden Kosten in den Haushaltsjahren 2010 und 2011 wird die Gebührenhöhe für die Haushaltsjahre 2010-2011 wie folgt geändert:

 

 

Die Straßenreinigungsgebühr beträgt jährlich je Veranlagungsmeter Straßenfront in:

 

gemäß                                                        gemäß

3. Änderungssatzung                 4. Änderungssatzung

                                                                                    (alt)                                                          (neu)

 

Reinigungsklasse A 1

Fußgängerzone Flächenreinigung

(Reinigung 3x wöchentlich)                                                        14,64 €                                          19,68 €

 

Reinigungsklasse A 2

überwiegend Durchgangs- und

Geschäftsverkehr

(Reinigung 3x wöchentlich)                                                          7,32 €                                      9,84             

 

Reinigungsklasse B

Durchgangs- und Ortsverkehr

(Reinigung 1x wöchentlich)                                                          2,40 €                                        3,24

 

Reinigungsklasse C 1

Orts- und Anliegerverkehr

(Reinigung 1x14-täglich)                                                          1,20 €                                        1,68

 

Reinigungsklasse C 2                                                          0,00 €                                        0,00 €

 

In der Reinigungsklasse C 2 werden keine Gebühren erhoben, da die Stadt Zeitz hier keine Leistungen erbringt.

 

 

 

 

Anlagen:

Erläuterungen zur 4. Änderungssatzung

Kosten HH-Jahr 2006

Kosten HH-Jahr 2007

Kosten HH-Jahr 2008

Übersicht Ist-Kosten 2006-2008

Kalkulierte Kosten für den Kalkulationszeitraum HH-Jahr 2009 bis HH-Jahr 2011 auf der Basis des Haushaltsjahres 2009

Gebühren für den Kalkulationszeitraum Haushaltsjahre 2009 bis 2011

Erläuterung der Verwaltungskosten zur 4. Änderung der Straßenreinigungsgebührensatzung

Entwicklung Straßenreinigungsgebühren 2000-2011