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Vorlage - V/STR/65/0105/09  

Betreff: Abwägungs- und Satzungsbeschluss 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 5 der Stadt Zeitz - Zuckerfabrik Zeitz -
Ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
18.11.2009 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
03.12.2009 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
10.12.2009 
5. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/65/0105/09)

Der Stadtrat beschließt:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

-  Der als Anlage beiliegende Durchführungsvertrag wird gebilligt.

 

-  Die Abwägung zu den Stellungnahmen, Hinweisen und Anregungen der Öffentlichkeit,

   der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden zur

   Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB zur 2. Änderung des vorhabenbezogenen

   Bebauungsplanes Nr. 5 der Stadt Zeitz – Zuckerfabrik Zeitz – wurde geprüft und

   ihrem Gewicht entsprechend bewertet.

   Der Stadtrat beschließt hierzu die Abwägung gemäß Anlage.

 

-  Aufgrund des § 10 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004

   (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 24.12.2008

   (BGBl. I S. 3018), wird die 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes

   Nr. 5 der Stadt Zeitz – Zuckerfabrik Zeitz – bestehend aus der Planzeichnung (Teil A)

   und dem Text (Teil B) als Satzung beschlossen.

 

-  Die Begründung einschließlich Umweltbericht zum vorhabenbezogenen Bebauungs-

   plan Nr. 5 wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.

 

-  Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Abwägungsergebnis zu den Hinweisen

   und Anregungen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher

   Belange und Nachbargemeinden den jeweiligen Beteiligten zur Kenntnis zu geben.

 

-  Der Abwägungs- und Satzungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:                            § 10 i.V.m. § 12 BauGB

 

bereits gefasste Beschlüsse:              IV/STR/061/0574/2112/06 – Aufstellungsbeschluss

 

aufzuhebende Beschlüsse:              -

 

 

 

Begründung:

 

 

Am 21. 12. 2006 erfolgte im Stadtrat der Stadt Zeitz der Aufstellungsbeschluss für die 2. Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 5 – Zuckerfabrik Zeitz.

 

Ziel der 2. Änderung war die Erweiterung des Geltungsbereiches für industrielle Nutzung und alle bereits durchgeführten und geplanten Bauvorhaben der Südzucker AG, Bioethanol GmbH und der Crop. Energies AG planerisch zu regeln.

Zwischenzeitlich plante die CT Biocarbonic GmbH, sich in der Nähe der Bioethanolanlage zwecks Errichtung einer Kohlensäurerückgewinnungsanlage anzusiedeln. Dieses konkrete Vorhaben wurde daraufhin ebenfalls in die Planung aufgenommen.

 

Die Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden erfolgte in der Zeit vom 17.09. – 19.10.2009.

Die eingegangenen Stellungnahmen wurden erfasst und ausgewertet.

Es wird aufgrund dieser Stellungnahmen nicht erforderlich, den offengelegten Plan zu ändern.

 

Nunmehr macht sich der Abwägungs- und Satzungsbeschluss erforderlich.