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Vorlage - V/STR/10/0128/09  

Betreff: 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009
ausgearbeitet von: FB Zentrale Dienste
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Zentrale Dienste
Federführend:Fachbereich Zentrale Dienste   
Beratungsfolge:
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
03.12.2009 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
10.12.2009 
5. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/10/0128/09)

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die als Anlage beigefügte 1

Der Stadtrat der Stadt Zeitz beschließt die als Anlage beigefügte 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:              §§ 6, 7, § 44 Abs. 3 Ziff. 1, der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der zum  Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung

 

bereits gefasste Beschlüsse:              keine

                                                       

aufzuhebende Beschlüsse:                            keine

 

 

 

Begründung:

Zum 01.01.2010 werden die Gemeinden Theißen und Luckenau in die Stadt Zeitz eingemeindet. Aus diesem Grund muss die Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009 in Bezug auf die Ortschaftsräte angepasst werden.

Weiterhin wurden die Hinweise der Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises aus dem Genehmigungsbescheid zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 07.10.2009 eingearbeitet.

 

Gegen die Auflagen und teilweise auch gegen die Hinweise aus diesem Bescheid wurde fristgerecht Widerspruch erhoben.

Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens kann die Hauptsatzung gegebenenfalls überarbeitet werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz


vom 13.08.2009
 

 

 

Präambel

 

Aufgrund der §§ 6, 7, § 44 Abs. 3 Ziff. 1, der Gemeindeordnung für das Land
Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 5. Oktober 1993 (GVBl. LSA S. 568), in der zum  Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am .......................folgende  1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009 beschlossen:

 

 

Artikel I

 

 

§ 7 Hauptausschuss

 

Der Absatz 2, Ziffer 6, Buchstabe c wird wie folgt formuliert:

 

c)               die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders zu bewertenden Tätigkeit, für Beschäftigte nach Buchstabe a),

 

             

§ 13 Oberbürgermeister

 

Der Absatz 2, Ziffer 5, Buchstabe b wird wie folgt formuliert

 

b)               die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders zu bewertenden Tätigkeit, für Beschäftigte nach Buchstabe a)

 

 

§ 18 Ortschaftsrat

 

In Absatz 1 werden

                                          7. Luckenau    und

                                          8. Theißen

hinzugefügt.

 

 

In Absatz 2 werden

                                                        7. Luckenau              5 Mitglieder   und

                                                        8. Theißen              9 Mitglieder

hinzugefügt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

§ 22 Öffentliche Bekanntmachungen

 

Der Absatz 1 erhält folgenden neuen Wortlaut:

 

Soweit nicht Rechtsvorschriften besondere Regelungen treffen, erfolgen die gesetzlich erforderlichen Bekanntmachungen im Amtsblatt der Stadt Zeitz ............................ durch den Oberbürgermeister der Stadt Zeitz.

 

 

In Absatz 5 werden

              Luckenau              Bürgerhaus, Schulstraße 1d, 06727 Luckenau    und

              Theißen              Hauptstraße 1, 06727 Theißen

hinzugefügt.

 

 

 

Der § 24 Erhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungs-ermächtigungen erhält folgenden neuen Wortlaut:

 

Die Entscheidung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben (§ 162 GO LSA) und Verpflichtungsermächtigungen  164 GO LSA) trifft:

 

-        der Oberbürgermeister, soweit der Wert nicht 15.000 € übersteigt;

-        der Finanz-/Rechnungsprüfungsausschuss, soweit der Wert 15.000 € übersteigt;

-        der Stadtrat, soweit der Wert 50.000 € übersteigt.

 

 

 

 

Artikel II

 

Die 1. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009 tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.