Vorlage - V/STR/65/0215/10
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1. Der Stadtrat beschließt für das in der Anlage 1 der Vorlage dargestellte Teilgebiet
des Fördergebietes 2 Stadtumbau Ost der Stadt Zeitz die Aufstellung einer
Satzung gemäß § 171 d BauGB (Stadtumbausatzung).
Die Geltungsbereichskarte (Anlage 1 der Vorlage) ist Bestandteil des Beschlusses.
2. Im Geltungsbereich der Stadtumbausatzung bedürfen zur Sicherung und sozial-
verträglichen Durchführung von Stadtumbaumaßnahmen die in § 14 Absatz 1 BauGB
bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen der Genehmigung der Stadt Zeitz.
3. Die Behörden, sonstigen Träger öffentlicher Belange, Nachbargemeinden und die
Öffentlichkeit sind zu beteiligen.
4. Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.
Gesetzliche Grundlage: § 171 d (1) BauGB
bereits gefasste Beschlüsse: SEK 2002, Festlegung Fördergebiet 2
Stadtumbau Ost – III/0614/1306/02
aufzuhebende Beschlüsse: -
Begründung:
Bereits im Stadtentwicklungskonzept 2002 wurde der Bereich Zeitz-Ost als Fördergebiet 2 Stadtumbau Ost der Stadt Zeitz mit der Bezeichnung „Umstrukturierungsgebiet mit Sanierung und Rückbau des industriell gefertigten Wohnungsbaus“ beschlossen.
Nach nunmehr 8 Jahren Stadtumbau und dem Rückbau von ca. 1300 Wohnungen hauptsächlich in Zeitz-Ost, vorwiegend in den dafür vorgesehenen Rückbaubereichen, findet nunmehr die Fortschreibung des Stadtentwicklungskonzeptes (SEK) von 2002 statt.
Im Rahmen dieser Fortschreibung wurde festgestellt, dass es sich erforderlich macht, zur Sicherung der Durchsetzung der Stadtumbauziele in dem der Anlage 1 dargestellten Teilgebiet des Fördergebietes 2 eine Stadtumbausatzung gemäß § 171 d BauGB zu erlassen.
Der Erlass einer Stadtumbausatzung hat zur Folge, dass die in § 14 Absatz 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen der Genehmigung durch die Gemeinde bedürfen.
Die Satzungsermächtigung ist insbesondere für den Fall gedacht, dass einvernehmliche Regelungen mit den Beteiligten nicht in ausreichendem Umfang getroffen werden können und nach Einschätzung der Gemeinde die Gefahr besteht, dass Maßnahmen, wie zum Beispiel ein Rückbau oder eine Bestandsaufwertung (Modernisierung) an falscher Stelle oder zur falschen Zeit durchgeführt werden und dies die Verwirklichung der Ziele des Stadtentwicklungskonzeptes infrage stellt.
Städtebauliches Ziel im SEK war und ist der Rückbau von Außen nach Innen.
Deswegen werden die Randbereiche im Bereich der Sebald-Waldstein-Straße und umliegende Straßen sowie der Bereich Dietrich-Bonhoeffer-Straße zum Abbruch vorgesehen.
Es ist in diesem Bereich in der Vergangenheit teilweise zu aufwendigen Modernisierungen gekommen. Aus städtebaulicher Sicht wären diese Modernisierungen zum Beispiel in der Robert-Schumann-Straße oder in der Innenstadt wünschenswerter gewesen.