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Vorlage - V/STR/40/0958/13  

Betreff: 1. Änderung zur Ehrungssatzung der Stadt Zeitz vom 10.02.2011
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Federführend:Fachbereich Soziales Zeitz   
Beratungsfolge:
Ausschuss für Bildung, Soziales, Kultur und Sport Vorberatung
15.04.2013 
Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Kultur und Sport zurückgestellt   
27.05.2013 
Sitzung des Ausschusses für Bildung, Soziales, Kultur und Sport ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
18.04.2013 
Sitzung des Hauptausschusses zurückgezogen   
30.05.2013 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
25.04.2013 
36. Sitzung des Stadtrates Zeitz zurückgezogen  (V/STR/40/0958)
Stadtrat Zeitz Entscheidung
06.06.2013 
37. Sitzung des Stadtrates Zeitz zurückgestellt   
11.07.2013 
39. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/40/0958/13)

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung die 1

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 25. April 2013 die

1. Änderungssatzung zur Ehrungssatzung der Stadt Zeitz vom 10.02.2011.

1

  1. Änderungssatzung

 

zur Ehrungssatzung der Stadt Zeitz

vom 10.02.2011

 

 

Gemäß §§ 4, 6, 34 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen – Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.08.2009 (GVBl. LSA S. 383) sowie § 17 der Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009 jeweils in der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am  ………… folgende 1. Änderungssatzung zur Ehrungssatzung der Stadt Zeitz beschlossen:

 

 

Artikel I

 

Änderungen

 

 

  1. Präambel

 

Die Präambel wird wie folgt ergänzt:

 

Nach den Worten „… § 17 der Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13.08.2009…“ werden die Worte „in der zur Zeit geltenden Fassung“ eingefügt.

 

  1. § 3 Abs. 1 sechster Anstrich

 

wird wie folgt neu gefasst:

 

-          verdiente Sportler (Olympiasieger/Olympiateilnehmer, Welt- und Europameister, Deutsche Meister, wenn der Titel jeweils bei Wettkämpfen innerhalb der offiziell anerkannten Wettkampfstruktur des Deutschen Olympischen Sportbundes errungen wurde.)

 

  1. § 7 erhält folgende neue Absatznummerierung (Korrektur):

 

 Abs. 4 wird zu Abs. 3

 Abs. 5 wird zu Abs. 4.

 

Artikel II

 

Inkrafttreten

 

Die 1. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.01.2013 in Kraft.

 

 

Zeitz, den ……………..

 

 

……………………………

Dr. Kunze        - Siegel -

Oberbürgermeister


Anhang:

 

Synopse

 

 

Präambel

 

Die Stadt Zeitz hat in ihrer über tausendjährigen Geschichte viel vom persönlichen Engagement der Menschen profitiert, die durch ihre Aktivitäten Zeitz seit der Gründung im Jahre 967 weltweit bekannt gemacht haben. Besondere Verdienste sollen deshalb in einem würdigen Rahmen mit einer Anerkennung geehrt werden.

 

Aufgrund §§ 4, 6, 34 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. 08. 2009 (GVBl. LSA S. 383) in der zur Zeit geltenden Fassung sowie § 17 der Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13. 08. 2009 hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 03. 02. 2011 folgende Satzung beschlossen:

Die Stadt Zeitz hat in ihrer über tausendjährigen Geschichte viel vom persönlichen Engagement der Menschen profitiert, die durch ihre Aktivitäten Zeitz seit der Gründung im Jahre 967 weltweit bekannt gemacht haben. Besondere Verdienste sollen deshalb in einem würdigen Rahmen mit einer Anerkennung geehrt werden.

 

Aufgrund §§ 4, 6, 34 und 44 Abs. 3 Nr. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. 08. 2009 (GVBl. LSA S. 383) in der zur Zeit geltenden Fassung sowie § 17 der Hauptsatzung der Stadt Zeitz vom 13. 08. 2009 in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 03. 02. 2011 folgende Satzung beschlossen:

§ 3

Eintragungen in das „Goldene Buch der Stadt Zeitz“  und das „Gästebuch der Stadt Zeitz“

 

 

(1) Neben den Ehrenbürgern tragen sich Personen aus dem nachfolgend aufgeführten  Personenkreis bei besonderen Anlässen in das „Goldene Buch der Stadt Zeitz“ ein:

-          Personen des diplomatischen Dienstes, ab dem Status eines Botschafters

-          Ausländische/inländische Staatsoberhäupter

-          Spitzenpersönlichkeiten aus Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft und Kirche

-          Ober-/Bürgermeister der Partnerstädte der Stadt Zeitz

-          Stifter

-          Verdiente Sportler (Olympiasieger, Welt- und Europameister / Deutsche Meister.

 

 

(1) Neben den Ehrenbürgern tragen sich Personen aus dem nachfolgend aufgeführten  Personenkreis bei besonderen Anlässen in das „Goldene Buch der Stadt Zeitz“ ein:

-          Personen des diplomatischen Dienstes, ab dem Status eines Botschafters

-          Ausländische/inländische Staatsoberhäupter

-          Spitzenpersönlichkeiten aus Kultur, Wissenschaft, Wirtschaft und Kirche

-          Ober-/Bürgermeister der Partnerstädte der Stadt Zeitz

-          Stifter

-          Verdiente Sportler (Olympiasieger / Olympiateilnehmer, Welt- und Europameister, Deutsche Meister jeweils bei Wettkämpfen innerhalb der offiziell anerkannten Wettkampfstruktur des Deutschen Olympischen Sportbundes).

 

§ 7

Form der Ehrungen

 

(1) Die Ehrungen erfolgen in einem feierlichen Rahmen. Sie werden durch den Oberbürgermeister der Stadt Zeitz vorgenommen.

(2) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts erfolgt in Anwesenheit des Stadtrates der Stadt Zeitz. Anlässlich der Verleihung des Ehrenbürgerrechtes erhalten die Ehrenbürger eine Verleihungsurkunde.

(4) Die Gestaltung der Verleihungsurkunde für das Ehrenbürgerrecht sowie der „Ehrenurkunde der Stadt Zeitz“ obliegt dem Stadtrat der Stadt Zeitz durch Beschlussfassung.

(5) Über vorgenommene Ehrungen wird im Amtsblatt der Stadt Zeitz berichtet.

(1) Die Ehrungen erfolgen in einem feierlichen Rahmen. Sie werden durch den Oberbürgermeister der Stadt Zeitz vorgenommen.

(2) Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts erfolgt in Anwesenheit des Stadtrates der Stadt Zeitz. Anlässlich der Verleihung des Ehrenbürgerrechtes erhalten die Ehrenbürger eine Verleihungsurkunde.

(3) Die Gestaltung der Verleihungsurkunde für das Ehrenbürgerrecht sowie der „Ehrenurkunde der Stadt Zeitz“ obliegt dem Stadtrat der Stadt Zeitz durch Beschlussfassung.

(4) Über vorgenommene Ehrungen wird im Amtsblatt der Stadt Zeitz berichtet.