Vorlage - VI/STR/20/0410/16
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1. Beschluss
Der Stadtrat beschließt die Haushaltssatzung 2016 der Stadt Zeitz und den dazugehörigen Haushaltsplan mit seinen gesetzlichen Bestandteilen.
2. Beschluss
Der Stadtrat beschließt einen Maßnahmeplan zum Abbau der ansteigenden Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten.
Gesetzliche Grundlage: | § 100 Abs. 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG (LSA) |
bereits gefasste Beschlüsse: | keine |
aufzuhebende Beschlüsse: | keine |
Begründung:
Nach § 100 Abs. 1 KVG LSA haben die Kommunen für jedes Haushaltsjahr eine Haushaltssatzung zu erlassen.
Die Haushaltssatzung der Stadt Zeitz für das Haushaltsjahr 2016 enthält
die Festsetzung des Haushaltsplans,
die vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen,
die vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen (Verpflichtungsermächtigungen),
den Höchstbetrag der Liquiditätskredite.
Der Haushaltsplan ist für die Haushaltswirtschaft der Kommune verbindlich.
Bestandteile des Haushaltsplanes sind
- der Ergebnisplan, der die geplanten Erträge und Aufwendungen enthält und
- der Finanzplan mit den geplanten Einzahlungen und Auszahlungen.
Darüber hinaus ist der Haushaltplan in Teilpläne/Teilhaushalte nach der Verwaltungsorganisation der Stadt Zeitz gegliedert.
In den Teilhaushalten erfolgt eine weitere Differenzierung nach Produkten, den Leistungen der Kommune.
Der Ergebnisplan für das Haushaltsjahr 2016 liegt unausgeglichen vor.
Der Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge beläuft sich auf49.590.000 €.
Der Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen beträgt51.379.600 €.
Aus diesen Festsetzungen ergibt sich ein Fehlbetrag in Höhe von 1.789.600 €.
Dieser Differenzbetrag resultiert aus den Aufwendungen für bilanzielle Abschreibungen und Wertminderungen abzüglich der Erträge aus der Auflösung von korrespondierenden Sonderposten.
Letztmalig im Haushaltsjahr 2016 besteht die Möglichkeit zur Anwendung der vom Land Sachsen-Anhalt eingeräumten „Vorübergehenden Erleichterung des Haushaltsausgleichs“ (Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 22.12.2012 einschließlich des Änderungserlass vom 22.11.2013 sowie dessen Ergänzung vom 02.04.2014). Diese ermöglicht, im Rahmen der Haushaltsplanung eine Verrechnung von Jahresfehlbeträgen mit der Rücklage aus der Eröffnungsbilanz, wovon im Haushaltsjahr 2016 erstmalig Gebrauch gemacht werden muss.
Bei Anwendung dieser Regelung besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltskonsolidierungskonzeptes. Allerdings wird in der v. g. Ergänzung des Änderungserlass ausdrücklich auf die Pflicht der Kommune verwiesen, gleichzeitig Konsolidierungsmaßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass sich nach Auslaufen dieser Verrechnungsmöglichkeit ab dem Jahr 2017 die wirtschaftlichen Strukturprobleme der Kommune vollumfänglich darstellen.
Darüber hinaus besteht für die Stadt Zeitz die Auflage der Kommunalaufsichtsbehörde, einen Maßnahmeplan zum Abbau der ansteigenden Inanspruchnahme von Liquiditätskrediten auf den genehmigungsfreien Teil zu erarbeiten und zu beschließen.
Diese erging in der kommunalaufsichtlichen Verfügung vom 08.12.2015 zur 2. Nachtrags-haushaltssatzung und Nachtragshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2015 der Stadt Zeitz.
Dieser Maßnahmeplan ist mit dem Haushaltsplan 2016 zu beschließen und der Kommunal-aufsichtsbehörde vorzulegen.
Anlagen:
- Haushaltsplan 2016
- Maßnahmeplan
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Gesamtdokument - Anlagen (9265 KB) | |||
2 | Maßnahmeplan zur Verbesserung des Finanzhaushaltes 2016 (63 KB) |