Vorlage - VI/STR/65/0428/16
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Der Stadtrat beschließt:
- Der Aufstellungsbeschluss zur Erstellung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72 - Errichtung eines REWE Vollsortimentsmarktes an der Donalies- /Schädestraße in Zeitz – wird aufgehoben.
- Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).
Gesetzliche Grundlage: | §§ 1 und 2 Baugesetzbuch (BauGB) |
bereits gefasste Beschlüsse: |
Aufstellungsbeschluss VI/STR/65/0206/0907/15 |
aufzuhebende Beschlüsse: |
Aufstellungsbeschluss VI/STR/65/0206/0907/15 |
Begründung:
Seitens der Target Projektentwicklungsgesellschaft aus Dessau wurde mit Schreiben vom 04.06.2015 der Antrag zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt.
Am 09.07.2015 wurde der Aufstellungsbeschluss des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72 - Errichtung eines REWE Vollsortimentsmarktes an der Donalies-/Schädestraße in Zeitz - durch den Stadtrat gefasst.
Ziel war die Errichtung eines Rewe Vollsortimentsmarktes an der Donalies- Ecke Schädestraße, in der Gemarkung Zeitz. Die Erschließung sollte über die öffentlich gewidmeten Straßen (Schädestraße und Donaliesstraße) der Gemarkung Zeitz erfolgen.
Folgende Festlegungen wurden im Stadtratsprotokoll als Voraussetzung für die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses festgehalten:
- Optionaler Mietvertrag mit der REWE-Gruppe
- Erfüllungsbürgschaft mindestens für Planungsleistungen
- Grundstücksverfügbarkeit für in Fremdeigentum befindliche Grundstücke.
Die vorgenannten Voraussetzungen wurden durch den Vorhabenträger nicht erfüllt. Die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses ist deshalb nicht erfolgt.
Nach der Beantragung gab es seitens der Target Projektentwicklungsgesellschaft keine erkennbaren Aktivitäten zur Durchführung des Verfahrens.
Mit Schreiben vom 18.07.2016 wurde die Target Projektentwicklungsgesellschaft aufgefordert, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, da ansonsten dem Stadtrat der Stadt Zeitz empfohlen wird den Aufstellungsbeschluss wieder aufzuheben.
Auf dieses Schreiben erfolgte durch die Target Projektentwicklungsgesellschaft ebenfalls innerhalb der gesetzten Frist keine Rückäußerung, so dass nunmehr der Aufstellungsbeschluss des vorhabengbezogenen Bebauungsplanes Nr. 72 aufzuheben ist.
Mit Schreiben vom 29.08.2016 ist ein neuer Antrag auf Erstellung eines Vorhabenbezogenen Bebauungsplanes von einem leistungsfähigen Vorhabenträger eingereicht worden.
Dieser Antrag ist Thema einer weiteren Beschlussvorlage.
Finanzielle Auswirkungen : Keine
Anlage:
Geltungsbereichskarte
Anlagen: | ||||
Nr. | Name | |||
1 | Geltungsbereich 72 (211 KB) |