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Vorlage - VI/STR/65/0430/16  

Betreff: Aufstellungsbeschluss des vorhabebezogenen Bebauungsplanes Nr. 72 A - Sondergebiet Nahversorgungszentrum Donaliesstraße 51 bis 53 in Zeitz - als Bebauungsplan der Innenentwicklung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
19.10.2016 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
20.10.2016 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
27.10.2016 
24. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/65/0430/16)
Anlagen:
Geltungsbereich
scan-20160913095147 13 09 13 2016 09-56-02.585

 

 

Der Stadtrat beschließt:

 

 

  • Für die in der Anlage dargestellten Flächen an der Ecke Donaliesstraße / Schädestraße in der Gemarkung Zeitz, Flur 1, Flurstücke 118/2, 119/1, 1165/197, 1247/197, 1246/119, 121/2, 121/1, 1248/197 und 1065/204 wird der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 72 A „Sondergebiet Nahversorgungszentrum  Donaliesstraße 51 bis 53 in Zeitz“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren aufgestellt. Die Erarbeitung der Planunterlagen erfolgt durch den Vorhabenträger bzw. durch ein von ihm beauftragtes Büro.

 

  • Es wird folgendes Planziel angestrebt:

Schaffung von Baurecht zur Errichtung eines Nahversorgungszentrums mit einer maximal zulässigen Geschossfläche (GF) von 2.900 m².

 

  • Die Öffentlichkeitsbeteiligung soll für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 72 A  nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden.

Bekanntmachung, dass während dieser Öffentlichkeitsbeteiligung jedermann Einsicht in den Entwurf des Bebauungsplanes einschließlich Begründung nehmen sowie Anregungen und Hinweise schriftlich äußern oder während der Dienststunden zur Niederschrift geben kann.

 

  • Die Behördenbeteiligung soll nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden.

 

  • Der Vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 72 A wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung erstellt.

Es gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3  BauGB entsprechend.

 

  • Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

 


Gesetzliche Grundlage:

§§ 1, 8, 9, 12 und 13a Baugesetzbuch (BauGB)

§ 45 (2) Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014

 

bereits gefasste Beschlüsse:

keine

 

aufzuhebende Beschlüsse:

keine

 

Begründung:

 

Seitens des Antragstellers wurde mit Schreiben vom 29.08.2016 der Antrag auf Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gestellt.

Ziel ist die Errichtung eines ALDI Marktes und eines Getränkehandels an der Ecke Donaliesstraße / Schädestraße, in der Gemarkung Zeitz.

Die Erschließung soll über die öffentlich gewidmeten Straßen (Schädestraße und Donaliesstraße) der Gemarkung Zeitz erfolgen.

 

Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Zeitz  ist dieser Bereich als gewerbliche Baufläche ausgewiesen. Das Vorhaben ist großflächig gemäß § 11 (3) Baunutzungsverordnung (BauNVO) und kann somit nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden.

Die Voraussetzungen für die Erstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren als Bebauungsplan der Innenentwicklung sind gemäß § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) gegeben:

„(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

 

  1. weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
  2. 20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Abs. 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.“ (§ 13 a, Abs. 1 BauGB)

 

Da der gesamte Geltungsbereich des Bebauungsplanes eine Fläche von 9.574 m² aufweist und weitere Bebauungspläne angrenzend nicht vorhanden und auch nicht in Aufstellung sind, werden diese Kriterien erfüllt.

 

Die Geschossfläche wird maximal 2.900 m² und die zulässige Grundfläche (Summe aller versiegelten, d.h. befestigten Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes) kann bei einer Grundflächenzahl von 0,8 maximal 7.660 m² betragen.

 

Für den ALDI-Markt ist eine Verkaufsraumfläche von max. 1200 m² und den Getränkehandel von max. 650 m² vorgesehen.

 

Im beschleunigten Verfahren kann gemäß § 13 a, Abs. 2, Satz 2 BauGB „…ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen“.

Ziel des Bebauungsplanes Nr. 72 A ist die Wiedernutzbarmachung von vorgenutzten Flächen.

 

Die Verbesserung der Einkaufsmöglichkeiten mit Waren für den täglichen Bedarf an diesem Standort entspricht den Zielen des vom Stadtrat beschlossenen Stadtentwicklungskonzeptes.

 

Die Kosten der Planerarbeitung und der Erschließung / Erschließungsanpassung, wie auch die erforderlichen Gutachten: Verträglichkeitsanalyse, Umwelt – und Schallschutzgutachten und die ggf. erforderliche Beseitigung von vorhandenen leerstehenden Gebäuden  sowie von Bodenverunreinigungen (Altlasten) werden vom Investor getragen.

Zu diesem Zweck wird ein Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt Zeitz abgeschlossen.

 

Folglich sind mit der Umsetzung dieses Beschlusses keine finanziellen Belastungen der Stadt Zeitz verbunden.

 

 

 

Finanzielle Auswirkungen:  Keine

 


Anlagen:

Geltungsbereichskarte

Antrag des Vorhabenträgers

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Geltungsbereich (1975 KB)    
Anlage 2 2 scan-20160913095147 13 09 13 2016 09-56-02.585 (269 KB)