Eheschließung anmelden
Wenn Sie heiraten möchten, müssen Sie die Eheschließung vorher anmelden.
ONLINE: Eheschließung digital anmelden - Voranmeldung der Eheschließung
Link zum OZG-Antragsservice Voranmeldung der Eheschließung
Der Onlinedienst "Voranmeldung der Eheschließung" ermöglicht es, den Anmeldeprozess sowie letztich den Vollzug der Eheschließung digital vorzubereiten. Durch die Übermittlung von Angaben sowie Nachweisen an das zuständige Standesamt werden die weiteren Schritte, die im Rahmen von persönlichen Terminen durchgeführt werden, erleichtert.
Ein persönliches Vorgespräch im Standesamt vor der Eheschließung ist in jedem Fall erforderlich.
Die Authentifizierung mit der BundID (Online-Ausweis) ist optional. Alternativ ist eine manuelle Eingabe der Daten mit Upload eines Identifikationsnachweises möglich.
Für die digitale Anmeldung der Eheschließung fallen Gebühren an. Die Bezahlung beim Standesamt Zeitz erfolgt über Vorkasse. Zur Beschleunigung des Verfahrens können Sie einen Screenshot des Überweisungsauftrages hochladen. Der E-Payment-Service ist derzeit im Aufbau.
Allgemeine Informationen
Sie müssen die beabsichtigte Eheschließung persönlich beim Standesamt anmelden, in dessen Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Zur Verfahrensbeschleunigung können Sie dem Standesamt sowohl Ihren Wunschtermin für die Eheschließung, als auch die Daten, die für die Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind, bereits durch eine Voranmeldung online übermitteln.
Der Ort, an dem Sie die Eheschließung anmelden, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem Ihre Ehe geschlossen werden soll. Ihre Ehe können Sie grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland schließen.
Die standesamtliche Eheschließung und eine kirchliche Hochzeit sind voneinander unabhängig.
Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie 1 oder 2 Personen zu Trauzeugen bestimmen.
Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennten Familiennamen führen wollen, können Sie bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festlegen.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Anmeldung der Eheschließung müssen Sie persönlich bei Ihrem örtlichen Standesamt stellen.
Um die Eheschließung anzumelden, suchen Sie in der Regel mit Ihrer/Ihrem Partnerin/Partner beziehungsweise Verlobte/Verlobter gemeinsam das zuständige Standesamt auf. Dort erhalten Sie alle notwendigen Informationen.
Ist einer von Ihnen verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, kann die Anmeldung der Eheschließung vorgenommen werden. Dafür müssen Sie folgende Unterlagen im Original einreichen (siehe erforderliche Unterlagen).
Zuständige Stelle
Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Eheschließenden (Verlobten) seinen Wohnsitz (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
Bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland: zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft/ Konsulat) oder Standesamt, das die Eheschließung vornehmen soll
Erforderliche Unterlagen
Bei der Antragstellung müssen Sie einreichen:
- Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und Ihre erste Ehe eingehen:
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde der Hauptwohnung (nicht älter als 4 Wochen) - Wenn Ihre Geburt im Inland beurkundet wurde:
- aktueller beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder aktuelle beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform) vom Standesamt des Geburtsortes (nicht älter als 6 Monate) - Wenn Ihre Geburt im Ausland beurkundet wurde:
- Geburtsurkunde - Wenn Sie bereits verheiratet waren oder in einer Lebenspartnerschaft lebten, benötigen Sie zusätzlich:
- Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. Eheurkunde mit Scheidungsvermerk der letzten Eheschließung oder Nachweise über die Begründung und die Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft oder - Wenn Ihr früherer Partner inzwischen verstorben ist:
- die Eheurkunde oder den Nachweis über die Begründung der Lebenspartnerschaft sowie
- die Sterbeurkunde des früheren Partners - Erfolgte Ihre Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:
- alle Heiratsurkunden
- alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
- eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer - Wenn Sie mit Ihrem zukünftigen Ehepartner gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind, benötigen Sie zusätzlich:
- Geburtsurkunden der Kinder - Bei einem Partner aus dem Ausland sind erforderlich:
- gültiger Personalausweis/Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
- Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich diese nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
- erweiterte Meldebescheinigung der Meldebehörde der Hauptwohnung (nicht älter als 4 Wochen)
- Geburtsurkunde
- Ehefähigkeitszeugnis
Weitere Unterlagen:
Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.
Hinweise:
Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.
Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde. In einem solchen Fall wird Sie das Standesamt darauf aufmerksam machen.
Voraussetzungen
Eine Eheschließung dürfen nur volljährige Personen anmelden und eingehen.
Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.
Doppelehen dürfen in Deutschland nicht geschlossen werden. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein. Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie für den deutschen Rechtsbereich Wirksamkeit erlangt. Ausnahmen von diesem Grundsatz gelten vor allem für die meisten Staaten der Europäische Union (EU) sowie für sog. Heimatstaatentscheidungen, wenn beide Ehepartner zum Zeitpunkt der Entscheidung die Staatsangehörigkeit des entscheidenden Staates besessen haben. Auch eine zuvor begründete Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.
Zur Beurteilung der Frage, ob für Ihre ausländische Ehescheidung ein förmliches Anerkennungsverfahren notwendig ist und zum Verfahrensablauf empfiehlt sich eine persönliche Beratung im Standesamt.
Fristen
Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 10 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 11 Absatz 1 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 12 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 13 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 28 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1310 Abs. 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1314 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1353 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 104 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)