Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegisterzur Auskunft an Parteien u.a. beantragen
Allgemeine Informationen
Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, Auskunft an Adressbuchverlage, Alters- und Ehejubiläen und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften zu widersprechen.
Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.
Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.
Zuständige Stelle
die Meldebehörde Ihres Wohnortes
Voraussetzungen
Gegen welche Organisationen kann eine Übermittlungssperre angezeigt werden?
Widerspruch gegen die Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften, wenn Sie diesen nicht angehören (§ 42 Abs. 2 und 3 BMG)
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage zur Herstellung von Adressenverzeichnissen in Buchform (§ 50 Abs. 3 und 5)
Widerspruch gegen die Datenübermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderen Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit parlamentarischen und kommunalen Vertretungskörperschaften bzw. die Nutzung der Daten für Wahlwerbung (§ 50 Abs. 1 und 5 BMG)
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§ 50 Abs. 2 und 5 BMG)
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen.