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Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer beantragen

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als ausländischer Staatsangehöriger oder als ausländische Staatsangehörige in Deutschland eine Ehe schließen wollen, müssen Sie grundsätzlich ein Ehefähigkeitszeugnis aus Ihrem Heimatstaat vorlegen. In diesem Ehefähigkeitszeugnis bestätigt die innere Behörde Ihres Heimatlandes, dass der beabsichtigten Eheschließung nach dem Recht Ihres Heimatstaates kein Ehehindernis entgegensteht. 

Wenn Sie mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen, von denen eine die deutsche Staatsangehörigkeit ist, benötigen Sie kein Ehefähigkeitszeugnis. Ansonsten ist diejenige Staatsangehörigkeit entscheidend, zu der die engste Beziehung besteht.

Ist die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses nicht möglich (zum Beispiel, weil Ihr Heimatstaat eine solche Bescheinigung nicht vorsieht), können Sie beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes (OLG) Naumburg eine Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragen. Die Antragstellung erfolgt über das Standesamt der Stadt, in der Sie Ihren festen Wohnsitz haben. Das OLG prüft dann, ob Sie die beabsichtigte Ehe eingehen können, oder ob das maßgebliche Heimatrecht die Eingehung der Ehe verbietet.

Zuständige Stelle

Innere Behörde Ihres Heimatstaates (Vertretung/Botschaft)

Ist die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch Ihren Heimatstaat nicht möglich (zum Beispiel, weil Ihr Heimatstaat eine solche Bescheinigung nicht vorsieht), können Sie beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes (OLG) Naumburg eine Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses beantragen. Die Antragstellung erfolgt über das Standesamt der Gemeinde, in der Sie Ihren ständigen Wohnsitz haben.

Erforderliche Unterlagen

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Vertretung/Botschaft.

Gebühren (Gebühren)

Variiert, erkundigen Sie sich bei Ihrer Vertretung/Botschaft.

Rechtsgrundlage

  • § 1309 Abs. 1 und 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • Art. 5 und Art. 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)