Vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes anzeigen
Allgemeine Informationen
Wenn Sie aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies rechtzeitig, schriftlich anzeigen.
Sie müssen in der Anzeige die Dauer und den besonderen Anlass angeben.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn
- die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges,
- nicht häufig auftretendes, Ereignis anknüpft,
- das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Das sind zum Beispiel:
- Dorffeste
- Schützenfeste
- Sportveranstaltungen
- Konzerte
- Märkte
Sie müssen in Ihrer Anzeige auch angeben, welche Speisen Sie anbieten und ob Sie alkoholische Getränke anbieten wollen.
Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies unverzüglich schriftlich mitteilen.
Sie müssen keine Anzeige einreichen, wenn Sie für den Betrieb des anzuzeigenden Gaststättengewerbes eine Reisegewerbekarte besitzen.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeitkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt..
Gebühren
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Dauer des Gaststättenbetriebes. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Frist
Sie müssen die Anzeige mindestens 2 Wochen vor der Betriebsaufnahme einreichen.
Rechtsgrundlage(n)
Weitere Informationen
Wenn sich an Ihren Angaben in der Anzeige etwas ändert, müssen Sie dies sofort schriftlich mitteilen.