Ermäßigung der KiTa-Gebühr beantragen
Allgemeine Information
Auf Antrag wird der Kostenbeitrag für den Besuch des Kindes /der Kinder in einer Kindertageseinrichtung ganz oder teilweise erlassen bzw. ganz oder teilweise übernommen, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Dieses ist in der Regel bei geringen Einkommensverhältnissen gegeben. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die §§ 82-85, 87, 88 SGB XII.
Zuständige Stelle
Ermäßigung:
An den Träger der Kindertageseinrichtung.
Für die in der Trägerschaft der Stadtverwaltung Zeitz befindlichen Einrichtungen kann keine Ermäßigung beantragt werden.
Übernahme/Erlass:
Jugendamt