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Befristeter Verzicht auf Sondernutzungsgebühren

Pressemitteilung der Stadt Zeitz vom 05.08.2021

In seiner Sitzung am 22.07.2021 behandelte der Stadtrat der Stadt Zeitz in den Klinkerhallen unter dem Tagungsordnungspunkt 9 das Thema „Befristeter Verzicht auf Sondernutzungsgebühren zur Unterstützung des lokalen Handels und der Gastronomie“. Dabei wurde beschlossen, dass dies ab sofort zur Unterstützung des lokalen Handels und der Gastronomie befristet bis 31.12.2022 gilt.

Maßgebend für diesen Beschluss sind die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die ortsansässige Wirtschaft insbesondere des Einzelhandels und der Gastronomie.
Die Stadt Zeitz verzichtet aufgrund der genannten Umstände rückwirkend zum 01.01.2021 bis 31.12.2022 auf die Erhebung von Sondernutzungsgebühren an öffentlichen Straßen der Stadt
Zeitz gemäß Sondernutzungssatzung vom 08.07.2009 (in der derzeit geltenden Fassung) bei folgenden Sachlagen:

  • Nr. 1 a.) Automaten, Auslagen und Schaukästen, andere Einrichtungen zur Ausstellung von Waren (soweit nicht erlaubnisfrei gemäß § 4)
  • Nr. 4 Werbeanlagen (soweit nicht gem. § 4 erlaubnisfrei)
  • Nr. 7 Tisch- und Sitzgelegenheiten

Bereits geleistete Zahlungen der Sondernutzungsgebühren können auf Antrag zurückerstattet werden.

Bei Rückfragen können Sie sich gern an das Ordnungsamt sowie an das Referat für wirtschaftliche Entwicklung der Stadt Zeitz wenden.

05.08.2021