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Vorlage - V/STR/65/0541/11  

Betreff: Beendung des Bauleitverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 24 „Geußnitzer Straße“
ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Fachbereich Technisches Zeitz
SG Stadtentwicklung
Bezüglich:
V/STR/65/0539/11
Federführend:Fachbereich Technisches Zeitz   
Beratungsfolge:
Bauausschuss Vorberatung
25.05.2011 
Sitzung des Bauausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
30.06.2011 
Sitzung des Hauptausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
07.07.2011 
18. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (V/STR/65/0541/11)
Anlagen:
BPlan24
Übers_Bplan27

Der Stadtrat beschließt:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

Der Aufstellungsbeschluss Nr. 127/94 und der Geltungsbereichsänderungsbeschluss Nr. II/0913/2904/99  des  Bebauungsplanes Nr. 24 „Geußnitzer Straße“ werden aufgehoben.

 

Das Bauleitverfahren Nr. 24 „Geußnitzer Straße“ wird eingestellt.

 

Der Beschluss ist ortsüblich bekanntzumachen.

 

Gesetzliche Grundlage:

Gesetzliche Grundlage:

§ 1 (8) i.V.m. § 2, Baugesetzbuch (Baugesetzbuch)

 

bereits gefasste Beschlüsse:

Aufstellungsbeschluss Nr. 127/94

Änderung des Geltungsbereiches Nr. II/0913/2904/99

 

aufzuhebende Beschlüsse:

Aufstellungsbeschluss Nr. 127/94

Änderung des Geltungsbereiches Nr. II/0913/2904/99

 

 

 

 

Begründung:

 

 

Der Stadtrat der Stadt Zeitz hat in seiner Sitzung am 9. 6. 1994 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 24 „Geußnitzer Straße“ gefasst.

 

Ziel des Bebauungsplanes war eine Aufwertung des Kreuzungsbereiches am ehemaligen Wasserturm in Zeitz und eine städtebauliche Lösung zur Abrundung der Eingangssituation zum Neubaugebiet Zeitz Ost.

 

Zwischenzeitlich hatte ein privater Investor das Flurstück 97 der Flur 9 erworben und eine Firma hat sich dort angesiedelt. Aus diesem Grund wurde der Beschluss zur Geltungsbereichsverkleinerung am 29. 4. 1999 durch den Stadtrat gefasst. Im  wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Zeitz und umgebenden Gemeinden ist das verbleibende Flurstück 99 der Flur 9 als Mischbaufläche ausgewiesen. Eine mögliche partielle Bebauung sollte über die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile gemäß § 34 (1) Baugesetzbuch geregelt werden.

 

Aus v.g. Gründen besteht keine städtebauliche Notwendigkeit mehr, die Überplanung des o. g. Flurstückes durch ein Bauleitverfahren voranzutreiben. Der Aufstellungsbeschluss und der Geltungsbereichsänderungsbeschluss sind aufzuheben und somit das Verfahren einzustellen.

 


Anlagen:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BPlan24 (63 KB)    
Anlage 2 2 Übers_Bplan27 (597 KB)    
Stammbaum:
V/STR/65/0538/11   Aufhebung des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplanes Nr. 15 “Kalktor/Altenburger Straße/Röntgenstraße“ ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung   Fachbereich Technisches Zeitz   Beschlussvorlage Stadt Zeitz
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V/STR/65/0541/11   Beendung des Bauleitverfahrens des Bebauungsplanes Nr. 24 „Geußnitzer Straße“ ausgearbeitet von: FB Technisches Zeitz, SG Stadtentwicklung   Fachbereich Technisches Zeitz   Beschlussvorlage Stadt Zeitz