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Vorlage - VI/STR/OB/0416/16  

Betreff: Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Optionserklärung gemäß § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage Stadt Zeitz
Verfasser:Oberbürgermeister
Beteiligungsmanagement
Federführend:Oberbürgermeister   
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss Vorberatung
28.09.2016 
Sitzung des Betriebsausschusses ungeändert beschlossen   
Haupt-und Wirtschaftsausschuss Vorberatung
20.10.2016 
Sitzung des Haupt- und Wirtschaftsausschusses ungeändert beschlossen   
Stadtrat Zeitz Entscheidung
27.10.2016 
24. Sitzung des Stadtrates Zeitz ungeändert beschlossen  (VI/STR/OB/0416/16)
Anlagen:
Anlage zur BV § 2b UStG

Der Stadtrat beschließt, dass die Stadt Zeitz für die Beurteilung der Frage, ob sie unternehmerisch tätig wird, für sämtliche von ihr nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin die Regelungen des § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung angewendet wird.

 

Der Oberbürgermeister wird beauftragt, eine entsprechende Optionserklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abzugeben.

 


 

 

 

 

 

 

 

Begründung:

 

Nach der bis zum 31.12.2015 geltenden Gesetzeslage waren die Kommunen als juristische Personen des öffentlichen Rechts laut § 2 Absatz 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Anlehnung an das Körperschaftsteuergesetz nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich (=unternehmerisch) tätig. Nur dann galten sie als umsatzsteuerpflichtige Unternehmer.

Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) sind nach § 4 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. In § 4 Abs. 5 KStG werden die Betriebe von den Betrieben gewerblicher Art ausgeschlossen, die überwiegend der Ausübung der öffentlichen Gewalt dienen.

 

Die neuen rechtlichen Regelungen der Europäischen Union (Mehrwertsteuersystemrichtlinie) und die in den letzten Jahren ergangenen höchstrichterlichen Entscheidungen zur Umsatzbesteuerung erfordern eine Angleichung der nationalen Rechtsgrundlagen an die europarechtlichen Vorgaben, die eine strenge Orientierung am Wettbewerbsgrundsatz vorsehen.

Im Rahmen des im November 2015 verabschiedeten Steueränderungsgesetzes 2015 erfolgt die Umsetzung mit der Einführung eines neuen § 2b UStG.

Der neue § 2b UStG tritt zum 01.01.2016 in Kraft und führt zu einer weitreichenden Ausweitung der Unternehmereigenschaft. Auf Grund der erheblichen Auswirkungen hat der Gesetzgeber allerdings eine Übergangsregelung geschaffen, nach welcher die Regelungen des neuen Rechts erst zum 01.01.2017 zur Anwendung kommen. Außerdem können die öffentlich-rechtlichen Körperschaften einmalig zur Anwendung der alten Rechtslage für alle Umsätze optieren, die nach dem 31.12.2016 und vor dem 01.01.2021 getätigt werden. Spätestens zum 01.01.2021 ist die neue Rechtslage dann zwingend anzuwenden.

 

Zusammengefasst ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

- Leistungen auf privatrechtlicher Grundlage unterliegen - unabhängig vom Vorliegen eines  

   BgA  stets der Umsatzbesteuerung;

-Leistungen auf öffentlich-rechtlicher Grundlage unterliegen nur dann nicht der

  Umsatzbesteuerung, wenn sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausgeübt werden und zu

  keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen führen

- Eine Wettbewerbsverzerrung ist nicht gegeben, wenn der Jahresumsatz gleichartiger

  Tätigkeiten  17.500 € nicht übersteigt

- Die interkommunale Zusammenarbeit unterliegt ebenfalls strengeren Voraussetzungen, um  

  von der Umsatzbesteuerung ausgenommen zu werden.

 

Im beigefügten Schreiben des Ministeriums der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.07.2016 wird darauf hingewiesen, dass derzeit noch Anwendungsregelungen zum neuen Gesetzestext fehlen, um eine bundesweit einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen. An dem Anwendungsschreiben wird noch gearbeitet und es ist noch nicht abzusehen, ob es rechtzeitig vor dem 1. Januar 2017 veröffentlicht werden kann.

In diesem v. g. Schreiben wird weiter ausgeführt, dass zur Konkretisierung der finanziellen Folgen der Neuregelung für die einzelne jPöR, durch die jPöR sämtliche bereits nach geltendem Umsatzsteuerrecht der Umsatzsteuer unterliegenden Leistungen sämtlichen nach der Neuregelung der Umsatzsteuer unterliegenden Leistungen gegenübergestellt werden müssen.

Dabei müsste für die derzeit nicht der Umsatzbesteuerung unterliegenden Tätigkeiten geprüft werden, ob eine Umsatzbesteuerung im Interesse der jPöR liegt, z. B. weil dadurch ein Vorsteuerabzug möglich wäre, oder ob die Umsatzbesteuerung durch Änderung der Handlungsgrundlage vermieden werden könnte (und sollte). Sollte eine Umsatzbesteuerung der bisher nicht der Umsatzsteuer unterliegenden Tätigkeiten nach der Neuregelung unumgänglich sein, sollte geprüft werden, ob die vertraglichen Regelungen es zulassen, den für die Leistung vereinbarten Betrag an die Umsatzbesteuerung anzupassen (regelmäßig um die Umsatzsteuer zu erhöhen).

Da diese Prüfungen nicht kurzfristig möglich sind, die Option aber nur bis zum 31. Dezember

2016 erklärt werden kann (Ausschlussfrist), empfiehlt das Ministerium allen jPöR die Erklärung der Option.

 

Mit Abgabe der Optionserklärung kann die bisher geltende Rechtslage bis zum 31.12.2016 weiter bis spätestens 31.12.2020 genutzt werden.

Denn selbst wenn sich nach Vorliegen der Anwendungsregelungen und der Prüfung sämtlicher gegen Entgelt ausgeübter Tätigkeiten durch die Stadt Zeitz ergeben sollte, dass es günstiger wäre, die Neuregelung bereits vor 2021 anzuwenden, kann die Optionserklärung rückwirkend (sogar zum 01.Januar 2017) widerrufen werden (s. Anlage - Schreiben MF vom 22.07.2016).

In Abhängigkeit vom wirtschaftlichen Ergebnis der stattfindenden Prüfung, ist ein früherer Widerruf der Option geplant.

 

Die Stadt Zeitz unterhält derzeit sechs Betriebe gewerblicher Art (BgA Märkt, BgA Bäder, BgA Bibliothek, BgA Museum, BgA Capitol, BgA Schlosspark). Die Umsatzsteuerschuld der Stadt Zeitz gegenüber dem Finanzamt ist bislang niedriger als die Vorsteuer. Das Guthaben (überschüssige Vorsteuer) der Stadt Zeitz wird, nach Abgabe der jährlichen Umsatzsteuererklärung, vom  Finanzamt erstattet (2012 = 28.446,63 €; 2013 =112.182,95 €; 2014 = 326.798,96 €).

 

 

Anlagen

Schreiben vom Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt vom 22.07.2016

mit seinen Anlagen

1.1 Auszug aus dem Steueränderungsgesetz 2015,

1.2 Prüfschema zur Umsatzbesteuerung der von jPöR entgeltliche erbrachten Leistungen bei

      Anwendung des § 2b UStG

1.3 Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen vom 19.04.2016

 

 

 


Anlage:

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Anlage zur BV § 2b UStG (1163 KB)