Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation in einem zulassungsfreien Handwerksberuf oder handwerksähnlichen Gewerbe (Meisterprüfung) beantragen
Allgemeine Informationen
Es gibt in Deutschland circa 200 verschiedene Berufe im Handwerk. Davon sind 53 Berufe zulassungspflichtig. Das bedeutet: Sie dürfen nur mit der notwendigen Berufsqualifikation dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten. Für diese 53 reglementierten Berufe gelten spezielle Regelungen. Alle anderen Berufe im Handwerk sind nicht reglementiert. Das bedeutet: Wenn Sie dauerhaft selbständig in diesen Berufen arbeiten wollen, brauchen Sie keine bestimmte Berufsqualifikation.
Hinweis : Für die selbstständige Arbeit müssen Sie sich bei der zuständigen Stelle registrieren. Das ist ein anderes Verfahren.
Sie haben aber das Recht auf ein Anerkennungsverfahren. Das Verfahren heißt »Gleichwertigkeitsfeststellung«.
Über das Ergebnis des Verfahrens erhalten Sie einen Bescheid. Der Bescheid nennt vorhandene und eventuell noch fehlende berufliche Qualifikationen.
Durch den Bescheid können Arbeitgeber Ihre berufliche Qualifikation besser einschätzen. Für Fachkräfte aus Drittstaaten ist ein Anerkennungsverfahren meistens Voraussetzung für die Erteilung eines Visums. Drittstaaten sind alle Staaten außerhalb der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und der Schweiz.
Zuständige Stellen für die Gleichwertigkeitsfeststellung im Handwerk sind die regionalen Handwerkskammern. In manchen Fällen sind auch die Industrie- und Handelskammern zuständig. Die zuständigen Stellen beraten Sie schon vor der Antragsstellung und identifizieren für Sie den passenden Beruf im Handwerk.
Sie können den Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung auch aus dem Ausland stellen.
Verfahrensablauf
- Sie stellen einen schriftlichen »Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung« mit den nötigen Dokumenten bei der zuständigen Stelle.
- Bei Berufsqualifikationen aus EU/EWR/Schweiz: Den Antrag und die Dokumente können Sie direkt bei der zuständigen Stelle einreichen oder bei dem Einheitlichen Ansprechpartner. Über den Einheitlichen Ansprechpartner können Sie den Antrag auch elektronisch einreichen.
- Die zuständige Stelle vergleicht dann Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist, wird sie anerkannt. Sie erhalten den Bescheid der Gleichwertigkeit (Anerkennungsbescheid) mit der Post.
- Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, wird sie nicht anerkannt. Sie erhalten einen Bescheid über die Unterschiede Ihrer ausländischen Berufsqualifikation. Mit diesem Bescheid können Sie sich gezielt weiter qualifizieren und später einen neuen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung stellen.
- Gegen die Entscheidung der zuständigen Stelle können Sie rechtlich vorgehen. Die Entscheidung wird dann überprüft. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Zuständige Stelle
Bitte wenden Sie sich an die Handwerkskammer Sachsen-Anhalt.
Voraussetzungen
- Sie haben eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation in einem Handwerk aus dem Ausland.
- Sie möchten in Deutschland in dem Beruf arbeiten.
Erforderliche Unterlagen
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie einreichen müssen. Wichtige Dokumente sind generell:
- Identitätsnachweis (Reisepass oder Personalausweis)
- Eheurkunde (wenn sich Ihr Name durch Heirat geändert hat)
- Lebenslauf
- Nachweise Ihrer Berufsqualifikation (zum Beispiel Zeugnisse, Berufsurkunde)
- Ausbildungsnachweise
- Bescheinigung über die Art und Dauer der relevanten Berufserfahrung
- Haben Sie schon einmal einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gestellt? Geben Sie dann an, bei welcher Stelle Sie den Antrag gestellt haben.
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Vielleicht: Sie kommen aus einem Drittstaat und wohnen oder arbeiten noch nicht in der EU, dem EWR oder der Schweiz? Dann müssen Sie nachweisen: Sie wollen in Deutschland in dem Beruf arbeiten. Nachweise sind zum Beispiel Bewerbungen auf einen Arbeitsplatz, Einladungen zu Vorstellungsgesprächen oder ein Standortvermerk der Zentralen Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA).
Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, welche Dokumente Sie als einfache Kopie, als beglaubigte Kopie oder im Original einreichen müssen.
Ihre Dokumente müssen Sie in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen von öffentlich bestellten oder ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzern gemacht werden.
Vielleicht müssen Sie im Laufe des Anerkennungsverfahrens weitere Dokumente einreichen. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Gebühren
Die Kosten hängen generell von dem Aufwand für die Bearbeitung ab.
Zusätzlich können weitere Kosten anfallen (zum Beispiel für Übersetzungen oder Beglaubigungen Ihrer Dokumente). Diese Kosten sind individuell unterschiedlich.
Frist
Es gibt keine Frist.
Manchmal fehlen noch Dokumente im Verfahren. Die zuständige Stelle informiert Sie dann, bis wann Sie die Unterlagen nachreichen müssen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Qualifikationsanalyse
Sie haben eine formale Ausbildung abgeschlossen, aber Sie haben nicht mehr alle notwendigen Dokumente für den Antrag? Dann können Sie Ihre Berufsqualifikation vielleicht durch eine Qualifikationsanalyse nachweisen. Das bedeutet: Sie können Ihre beruflichen Kompetenzen praktisch nachweisen. Die zuständige Stelle informiert Sie.
Verfahren für Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.