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Aufnahme eines europäischen Rechtsanwalts in die Rechtsanwaltskammer beantragen

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt aufgenommen werden, dürfen Sie unter der Berufsbezeichnung, die Sie auch in Ihrem Herkunftsstaat führen dürfen, in Deutschland arbeiten. Ohne die Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt ist dies in Deutschland nicht erlaubt.

Auch wenn Sie aufgenommen werden, dürfen Sie nicht die Bezeichnung »europäischer Rechtsanwalt« führen und auch nicht damit werden.

Wenn Sie als europäischer Rechtsanwalt aufgenommen werden, müssen Sie regelmäßig, in der Regel alle drei Jahre, nachweisen, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat weiterhin als Anwalt zugelassen sind. Ansonsten wird Ihnen die Anerkennung als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland wieder entzogen.

Falls anderweitige Gründe eintreten, warum Sie nicht mehr als Rechtsanwalt tätig sein dürfen, sind Sie verpflichtet, diese Gründe der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitzuteilen.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die Rechtsanwaltskammer.

Erforderliche Unterlagen

  • Aufnahmeantrag

Sie müssen einen ausgefüllten und unterschriebenen Aufnahmeantrag einreichen. Je nach zuständiger Rechtsanwaltskammer müssen Sie mit dem Aufnahmeantrag noch weitere Unterlagen wie zum Beispiel ein Lebenslauf, ein Fragebogen, ein Personalbogen oder eine Datenschutzinformation einreichen.

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit

Sie müssen einen Nachweis über Ihre Staatsangehörigkeit (beglaubigte Kopie eines gültigen Identitätspapiers) einreichen.

  • Nachweis einer Bescheinigung aus dem Herkunftsstaat

Sie müssen eine Bescheinigung von der in Ihrem Herkunftsstaat zuständigen Stelle einreichen, welche die Zugehörigkeit des europäischen Rechtsanwalts zu diesem Beruf aufweist. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Sie müssen die Bescheinigung der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Ihrer möglichen Aufnahme in der Regel alle 3 Jahre neu vorzulegen.

  • Nachweis über Vorstrafen

Sie müssen eine Bescheinigung von der in Ihrem Herkunftsstaat zuständigen Stelle vorlegen, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige Umstände bekannt sind, die Ihre Eignung für den Beruf des Rechtsanwalts/Rechtsanwältin in Frage stellen.

  • Nachweis über die Geburtsurkunde

Sie müssen Ihre Geburtsurkunde einreichen. Falls Sie eine Namensänderung seit der Geburt hatten, müssen Sie zusätzlich einen urkundlichen Nachweis der Namensführung (Heiratsurkunde/Auszug aus dem Familienbuch) einreichen.

  • Nachweis über den akademischen Grad

Falls Sie einen akademischen Grad führen, müssen Sie hierfür einen Nachweis einreichen.

  • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung

Sie müssen einen Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 51 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) beziehungsweise die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage einreichen. Eine Versicherung in Ihrem Herkunftsstaat genügt den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie hinsichtlich der Bedingungen und des Deckungsumfanges einer Versicherung nach § 51 BRAO gleichwertig ist. Wenn Sie einen ausländischen Versicherungsschutz haben, müssen Sie nach einer möglichen Aufnahme jährlich eine Bescheinigung des Versicherers vorlegen, aus der sich Versicherungsbedingungen und Deckungsumfang ergibt.

  • Nachweis über die Gebührenzahlung

Sie müssen einen Nachweis darüber einreichen, dass Sie die anfallenden Gebühren bezahlt haben. Die Gebühr wird fällig mit der Einreichung des Antrages bei der Kammer.

Gebühren

  • Es fallen Gebühren nach § 39 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) und §192 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in Verbindung mit der Gebührensatzung der zuständigen Stelle an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Nach der Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt müssen Sie die Berufsbezeichnung verwenden, die Sie in Ihrem Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht führen dürfen. Sofern Sie sich in Ihrem Herkunftsstaat die Bezeichnung »Rechtsanwalt« beziehungsweise »Rechtsanwältin« führen dürfen, müssen Sie zusätzlich die Berufsorganisation angeben, der Sie in Ihrem Herkunftsstaat angehören.

Die Bezeichnung »europäischer Rechtsanwalt« dürfen Sie nicht führen.