Eheurkunde Ausstellung beantragen
Allgemeine Informationen
Haben Sie geheiratet und benötigen Sie eine neue Eheurkunde, können Sie diese beim Standesamt beantragen, in dem Sie geheiratet haben.
Die Eheurkunde beweist die Eheschließung von Ihnen mit Ihrem Ehepartner oder Ihrer Ehepartnerin. Sie enthält die Vor- und Familiennamen zum Zeitpunkt der Eheschließung und davor, den Ort und Tag der Geburt der Ehegatten sowie den Ort und Tag der Eheschließung.
Ändern sich die personenstandsrechtlichen Daten der Ehegattin oder des Ehegatten, zum Beispiel durch eine Namensänderung oder die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod eines Ehegatten, wird der Eheeintrag durch eine Folgebeurkundung ergänzt. Auf Antrag kann Ihnen dann eine neue Eheurkunde ausgestellt werden, welche die entsprechenden Folgebeurkundungen beinhaltet.
Ein Nachweis über Ihre Eheschließung kann in folgenden Formen ausgestellt werden:
- deutsche Eheurkunde
- internationale (mehrsprachige) Eheurkunde
- beglaubigter Registerausdruck aus dem Eheregister
Ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister gibt alle Daten wieder, die das Standesamt im Zusammenhang mit Ihrer Eheschließung eingetragen hat.
Seit 1. Januar 2009 werden keine beglaubigten Abschriften aus dem Familienbuch mehr ausgestellt. Das Standesamt führt die Daten der Familienbücher als Heiratseinträge weiter.
Sollten Sie einen Nachweis benötigen, fordern Sie bitte jeweils eine Eheurkunde an.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, das das Eheregister mit dem Eheeintrag führt. Das ist in der Regel das Standesamt, bei dem die Ehe geschlossen wurde.
Erforderliche Unterlagen
Für die Beantragung einer Eheurkunde benötigen Sie:
- Personalausweis oder Reisepass (bei schriftlicher Beantragung: in Kopie)
- bei Beantragung beziehungsweise Abholung durch einen Vertreter: schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, deren Personalausweis oder Reisepass (im Original oder in Kopie) und den Personalausweis oder Reisepass des Vertreters beziehungsweise der Vertreterin
- für andere Personen: einen Nachweis des rechtlichen Interesses (beispielsweise Erbschein, ein Schreiben des zuständigen Nachlassgerichts oder einer anderen Stelle, die die Vorlage der Urkunde fordert.)
Gebühren (Kosten)
10,00 Euro für jede Erstausfertigung
5,00 Euro für jede weitere Ausfertigung derselben Urkunde im Rahmen derselben Anforderung