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Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für bautechnische Nachweise beantragen

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Allgemeine Informationen

Jeder Bauantrag und bestimmte Bauunterlagen müssen von einem oder einer Bauvorlagenberechtigten unterschrieben sein. Sie werden von dem Bauherrn oder der Bauherrin beauftragt.

Sie dürfen als Nachweisberechtigter oder -berechtigte nur beauftragt werden, wenn Sie in die Liste der Nachweisberechtigten eingetragen sind.

In Sachsen-Anhalt werden 2 Listen der Nachweisberechtigten geführt.

Nachweisberechtigte für Standsicherheit

Diese Liste wird von der Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt geführt.

Nachweisberechtigte für Brandschutz

Diese Liste wird von der Architektenkammer Sachsen-Anhalt geführt.

Zuständige Stelle

Die Ingenieurkammer und die Architektenkammer Sachsen-Anhalt entscheiden über die Eintragung in die jeweilige Liste der Nachweisberechtigten.

Voraussetzungen

  • Sie wohnen oder arbeiten in Sachsen-Anhalt

Für die Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für Standsicherheit ist zudem notwendig:

  • Sie haben ein Studium der Fachrichtung des Bauingenieurwesens abgeschlossen
  • Sie haben mindestens 2 Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwurfsplanung von Gebäuden

Für die Eintragung in die Liste der Nachweisberechtigten für Brandschutz ist daneben notwendig:

  • Sie haben ein Studium der Fachrichtung Architektur abgeschlossen
  • Sie haben mindestens 3 Jahre Berufserfahrung in der Erstellung von Brandschutznachweisen
  • Oder Sie sind bereits Prüfingenieur/ -ingenieurin oder Prüfsachverständige/-r für Brandschutz

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Eintragung
  • Amtlich beglaubigte Kopie/Abschrift über die Verleihung des akademischen Grades
  • Nachweis der Berufserfahrung
  • Nachweis zur Berufshaftpflichtversicherung

Gebühren (Kosten)

Für die Eintragung fällt eine Gebühr zwischen 150 Euro und 185 Euro an.

Die jährliche Listenführungsgebühr beträgt zwischen 40 Euro und 50 Euro.

Rechtsgrundlage