Gaststättengewerbe Genehmigung Ausnahme von Sperrzeit
Allgemeine Informationen
Die Sperrzeit ist diejenige Zeit, in welcher der Betrieb für Gäste geschlossen sein muss. Für Gastronomie in Innenräumen besteht in Sachsen-Anhalt keine Sperrzeit. Für Außengastronomie gilt eine Sperrzeit von 1 Uhr bis 6 Uhr. Außengastronomie sind die Nutzung von umfassten Freiflächen für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstige Schank- und Speisewirtschaften im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel.
Für einzelne Betriebe kann die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse befristet und widerruflich verkürzt oder aufgehoben werden, in diesem Fall können zudem Auflagen erteilt werden.
Zuständige Stelle
Zuständig für Einzelfallentscheidungen sowie generelle Sperrzeitverkürzungen ist die Stadt Zeitz.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Sperrzeitverkürzung
- kurze schriftliche Begründung, warum Sie eine Sperrzeitverkürzung beantragen
Gebühren
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung der Sperrzeit ist gebührenpflichtig nach dem Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Frist
Eine Frist ist gesetzlich nicht vorgegeben. Es ist jedoch ratsam, frühzeitig eine Sperrzeitverkürzung zu beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gegen eine ablehnende oder einschränkende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Zeitz Widerspruch eingelegt werden.