Pflegezulage für Kriegsopfer beantragen
Allgemeine Informationen
Als beschädigte Person, die infolge ihrer Schädigung dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen ist um Ihren Tagesablauf zu regeln, gelten Sie als hilflos.
Als hilflose beschädigte Person können Sie eine monatliche Pflegezulage beantragen.
Die Höhe der Pflegezulage richtet sich nach dem Umfang der notwendigen Pflege. Sie ist in sechs Stufen eingeteilt.
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Stufe I: 305,00 Euro (ab 01.07.17: 311 Euro)
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Stufe II: 521,00 Euro (ab 01.07.17: 531 Euro)
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Stufe III: 741 ,00 Euro (ab 01.07.17: 755Euro)
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Stufe IV: 951,00 Euro (ab 01.07.17: 969 Euro)
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Stufe V: 1.235,00 Euro (ab 01.07.17: 1.258 Euro)
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Stufe VI: 1.519 ,00 Euro (ab 01.07.17: 1.548 Euro)
Die Einordnung wird je Fall individuell geprüft.
Blinde erhalten mindestens die Stufe III.
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich an das Versorgungsamt im Landesverwaltungsamt in Halle (Saale).
Voraussetzungen
Hilflosigkeit
- Hilflos sind Beschädigte, wenn sie für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung ihrer persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages dauerhaft fremde Hilfe brauchen.
Diese Voraussetzungen sind auch erfüllt wenn:
- die Hilfe in Form einer Überwachung oder Anleitung erforderlich ist oder
- die Hilfe zwar nicht dauernd geleistet werden muss, jedoch eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist.
Hilflosigkeit wird bei folgenden Krankheiten angenommen:
- bei Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung
- Querschnittslähmung und anderen Behinderungen, die auf Dauer und ständig - auch innerhalb des Wohnraums - die Benutzung eines Rollstuhls erfordern
- bei Hirnschäden, Anfallsleiden, geistiger Behinderung und Psychosen, wenn diese Behinderungen allein einen GdS von 100 bedingen
- Verlust von zwei oder mehr Gliedmaßen, ausgenommen Unterschenkel- oder Fußamputation beiderseits
Erforderliche Unterlagen
- Unterlagen zur Feststellung der Hilflosigkeit (ärztliche Bescheinigung)
Gebühren
keine
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
Das Antragsformular erhalten Sie von der zuständigen Stelle.