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Sonn- und Feiertagsausnahmen beantragen

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Allgemeine Informationen

Die Sonn- und Feiertagsgesetze der Länder, die sich im Einzelnen voneinander unterscheiden, sehen für öffentliche Veranstaltungen Verbote vor. Dies gilt insbesondere an Tagen mit erhöhtem Schutz, den „stillen Tagen“, die von einer Atmosphäre von stillem Gedenken und Trauer oder auch von besonderer Feierlichkeit geprägt sind. In Sachsen-Anhalt sind dies der Karfreitag, jeweils ab 5 Uhr der Volkstrauertag, der Buß- und Bettag und der Totensonntag sowie ab 16 Uhr der Heiligabend ((§ 5 Gesetz über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA)). Der Volkstrauertag ist der vorletzte, der Totensonntag der letzte Sonntag vor dem ersten Advent; der Buß- und Bettag ist der Mittwoch zwischen diesen beiden Tagen.

Tanzveranstaltungen, öffentliche Sportveranstaltungen sowie Zirkusveranstaltungen sind an den genannten „stillen Tagen“ nicht zulässig. Bei Konzerten und Theaterveranstaltungen kommt es darauf an, ob sie überwiegend unterhaltenden bzw. lustigen Charakter haben, dann sind sie unzulässig; haben sie ernsten Charakter, sind sie zulässig.

Ist die Veranstaltung grundsätzlich nach § 5  FeiertG LSA verboten, kann sie nur aus einem „dringenden Grund“ dennoch ausnahmsweise zugelassen werden. Hierbei handelt es sich z. B. um Veranstaltungen, die aufgrund von Tradition oder besonderen örtlichen Verhältnissen durchgeführt werden (z.B. Stadtjubiläum). In solchen Fällen bedarf es einer Ausnahmegenehmigung (§ 7 FeiertG LSA).

In allen Zweifelsfällen empfiehlt es sich, bei der zuständigen Behörde nachzufragen, ob die Veranstaltung zulässig ist oder ob ggf. eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden muss.

Eine besondere Gruppe bilden Veranstaltungen, die auf Antrag nach § 69 der Gewerbeordnung festgesetzt werden (Spezialmärkte, Messen, Volksfeste und Ausstellungen). Hierbei hat die entscheidende Behörde Sonn- und Feiertagsrecht zu beachten. An den „stillen Tagen“ sind (mit Ausnahme des Buß- und Bettages sowie des Heiligabends) diese Veranstaltungen ebenfalls verboten. Auch in diesen Fällen kann eine Ausnahmegenehmigung aus „dringendem Grund“ beantragt werden.

Zuständige Stelle

Zuständig für eine Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich das Ordnungsamt Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Für Festsetzungen von Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung sind die Gewerbeämter zuständig.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis/Reisepass,
  • Veranstaltungskonzept einschließlich Lageplan,
  • Veranstaltungshaftpflichtversicherung,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)

Gebühren (Kosten)

Die Ausnahmegenehmigung ist grundsätzlich gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt zwischen 10 und 250 Euro. Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn keine wirtschaftlichen Interessen vorliegen.

Fristen

Eine besondere Antragsfrist ist nicht vorgesehen. Erfahrungsgemäß ist es jedoch zweckdienlich, wenn Sie den Antrag so frühzeitig wie möglich, mindestens aber zwei Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin stellen.

Rechtsbehelf

Widerspruch gegen die Entscheidung der Behörde

Anträge / Formulare

Ein einheitliches Antragsformular gibt es nicht, der Antrag kann formlos gestellt werden.

Weitere Informationen

Beispiele für öffentliche Veranstaltungen:
Tanzveranstaltungen, Sportveranstaltungen, Konzerte und Theaterveranstaltungen, Zirkusveranstaltungen, Veranstaltungen nach der Gewerbeordnung (Spezialmärkte, Messen, Volksfeste und Ausstellungen)