Verlängerung der Teilbaugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage beantragen
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Sie können die Verlängerung Ihrer Teilbaugenehmigung zur Nutzungsänderung von Anlagen beantragen. Hier erhalten Sie weitere Informationen.
Volltext
Wenn Sie eine gültige Teilbaugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage haben, können Sie eine Verlängerung der Teilbaugenehmigung beantragen.
Die untere Bauaufsichtsbehörde kann die Teilbaugenehmigung um maximal ein Jahr verlängern. Dafür dürfen sich die rechtlichen Voraussetzungen nicht geändert haben.
Voraussetzungen
Ihnen liegt eine gültige Teilbaugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Anlage vor.
Die rechtlichen Voraussetzungen haben sich zwischenzeitlich nicht geändert.
Erforderliche Unterlagen
Antrag (per Onlineservice oder schriftlich)
Kosten
Gebühren mindestens 50 €
Die Kosten hängen von folgenden Faktoren ab:
- Kosten der Bauausführung
- Aufwand für Prüfung der Teilbaugenehmigung
Frist
- Sie müssen den Antrag auf Verlängerung stellen, solange die Teilbaugenehmigung gültig ist.
-
Die Teilbaugenehmigung kann maximal um 1 Jahr verlängert werden.
Rechtsbehelf
Sie können Widerspruch einlegen.
Ansprechpunkt
BItte wenden Sie sich an die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde.
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: ja
Formlose Antragsstellung möglich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Verfahrensablauf
Schreiben Sie den Antrag und geben Sie darin an, auf welche Teilbaugenehmigung sich Ihr Antrag auf Verlängerung bezieht.
Reichen Sie den Antrag bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde ein.
Gegebenenfalls fordert die untere Bauaufsichtsbehörde Sie zu einer Gebühren-Vorauszahlung auf.
Leisten Sie die Vorauszahlung.
Bestehen Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese Unklarheiten zu beseitigen.
Reichen Sie in diesem Fall die Klarstellung ein.
Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Antrag und beteiligt die Gemeinde und die notwendigen Stellen.
Sie erhalten dann die Verlängerung der Teilbaugenehmigung sowie einen Gebührenbescheid. Zahlen Sie die Gebühren.
Hinweise (Besonderheiten)
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt
Urheber
Ministerium für Infrastruktur und Digitales des Landes Sachsen-Anhalt
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