Tagesordnung - (Sonder-)Sitzung des Haupt-und Wirtschaftsausschusses gemeinsam mit dem Finanz- und Rechnungsprüfungsausschuss
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TOP | Betreff | Vorlage | |||||||||||||||||
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Ö 1 | Eröffnung der Sitzung | ||||||||||||||||||
Ö 2 | Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit | ||||||||||||||||||
Ö 3 | Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung | ||||||||||||||||||
Ö 4 | Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes der Stadt Zeitz für die Haushaltsjahre 2020 bis 2026 | VII/STR/20/0102/19 | |||||||||||||||||
Ö 5 | Beschlussfassung über die Haushaltssatzung 2020 der Stadt Zeitz und den dazugehörigen Haushaltsplan mit seinen gesetzlichen Bestandteilen und Anlagen | VII/STR/20/0101/19 | |||||||||||||||||
Ö 6 | Erhebung von Ausgleichsbeträgen im Sanierungsgebiet "Stadtmitte Zeitz" - Beschluss zur Verlängerung des befristeten Abschlags von 20 % | VII/STR/65/0159/20 | |||||||||||||||||
VORLAGE | |||||||||||||||||||
Der Stadtrat beschließt, die einmalige Gewährung einer vierwöchigen Zahlungsfrist zur Inanspruchnahme eines Abschlages von 20 % auf Ausgleichsbeträge gem. § 154 BauGB für Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Stadtmitte Zeitz“, Satzungsbeschluss vom 21.10.1992, zuletzt geändert am 24.10.2001, die nachweislich ohne eigenes Verschulden kein dem Stadtratsbeschluss vom 12.09.2019 (VII/STR/63/0015/19) entsprechendes Angebot der Stadt Zeitz zur vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsbeträge erhalten haben und somit nicht die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Abschlagangebotes von 20 % bei Zahlung bis 31.01.2020 hatten.
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27.02.2020 - Haupt-und Wirtschaftsausschuss | |||||||||||||||||||
Ö 6 - ungeändert beschlossen | |||||||||||||||||||
Beschluss: Der Stadtrat beschließt, Die einmalige Gewährung einer vierwöchigen Zahlungsfrist zur Inanspruchnahme eines Abschlages von 20 % auf Ausgleichsbeträge gem. § 154 BauGB für Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Stadtmitte Zeitz“, Satzungsbeschluss vom 21.10.1992, zuletzt geändert am 24.10.2001, die nachweislich ohne eigenes Verschulden kein dem Stadtratsbeschluss vom 12.09.2019 (VII/STR/63/0015/19) entsprechendes Angebot der Stadt Zeitz zur vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsbeträge erhalten haben und somit nicht die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Abschlagangebotes von 20 % bei Zahlung bis 31.01.2020 hatten.
Abstimmungsergebnis:
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27.02.2020 - Stadtrat Zeitz | |||||||||||||||||||
Ö 5 - ungeändert beschlossen | |||||||||||||||||||
Beschluss: Beschluss-Nr.: VII/STR/65/0159/2702/20:
Der Stadtrat beschließt die einmalige Gewährung einer vierwöchigen Zahlungsfrist zur Inanspruchnahme eines Abschlages von 20 % auf Ausgleichsbeträge gem. § 154 BauGB für Eigentümer von Grundstücken im Geltungsbereich der Sanierungssatzung „Stadtmitte Zeitz“, Satzungsbeschluss vom 21.10.1992, zuletzt geändert am 24.10.2001, die nachweislich ohne eigenes Verschulden kein dem Stadtratsbeschluss vom 12.09.2019 (VII/STR/63/0015/19) entsprechendes Angebot der Stadt Zeitz zur vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsbeträge erhalten haben und somit nicht die Möglichkeit zur Inanspruchnahme des Abschlagangebotes von 20 % bei Zahlung bis 31.01.2020 hatten. Abstimmungsergebnis:
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Ö 7 | Schließung der Sitzung | ||||||||||||||||||