Vorlage - V/STR/61/0059/09
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Der Stadtrat beschließt:
1. Der Entwurf der ersten Änderung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 18/2 der
Stadt Zeitz „Gemeinbedarfsfläche Rasberg“ und der Entwurf der Begründung der
ersten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18/2 werden in der vorliegenden
Fassung gebilligt.
2. Der Entwurf der 1. Änderung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 18/2 und der
dazugehörige Entwurf der Begründung sind gemäß § 3 (2) BauGB öffentlich auszulegen.
Die Behörden, Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden sind nach § 4 (2)
BauGB zu beteiligen und von der Auslegung zu benachrichtigen. Dabei ist darauf
hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
3. Es ist bekanntzumachen, dass Anregungen nur zu den Änderungen und Ergänzungen
des Bebauungsplanes Nr. 18/2 vorgebracht werden dürfen.
Gesetzliche Grundlage: § 3 (2) i.V.m. § 13 BauGB
bereits gefasste Beschlüsse: V/STR/61/0020/1308/09 – Aufstellungsbeschluss 1. Änd.
aufzuhebende Beschlüsse: -
Begründung:
Der einfache Bebauungsplan Nr. 18/2 der Stadt Zeitz „Gemeinbedarfsfläche Rasberg“ wurde 2006 als Satzung erlassen, um Baurecht für die Turnhalle für die 6. Grundschule zu schaffen und den ehemaligen Friedhof als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung Parkanlage festzuschreiben.
Nachdem nunmehr der Turnhallenneubau abgeschlossen ist, wurde festgestellt, dass eine Teilfläche des Flurstückes 298 der Flur 22 nicht mehr für die Gestaltung der Außenanlagen für die Turnhalle benötigt wird.
Daher hat der Stadtrat am 13.08.2009 den Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung mit Geltungsbereichsveränderung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 18/2 gefasst.
Die nicht benötigten Flächen werden an benachbarte Grundstückseigentümer zur gärtnerischen Nutzung verkauft.
Dadurch erzielt die Stadt Zeitz Einnahmen im Rahmen des Verkaufs und spart die Kosten für die Pflege der Freifläche.