Wanderlager anzeigen
Wenn ein Wanderlager öffentlich angekündigt werden soll, dann müssen Sie dies vorher anzeigen.
Allgemeine Informationen
Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus Waren oder Leistungen anbieten bzw. Bestellungen auf Waren oder Leistungen aufsuchen. Veranstalter müssen dazu über eine aktuelle Reisegewerbekarte verfügen, in der die Tätigkeiten, die beim Wanderlager ausgeübt werden sollen, festgeschrieben sind.
Ein Wanderlager muss anzeigt werden, wenn auf die Veranstaltung durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und der Veranstalter die Beförderung der Teilnehmer zum und vom Ort der Veranstaltung ausübt.
Zuständige Stelle
Wenden Sie sich bitte an das Gewerbeamt der Gemeinde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfindet. Wenn das Wanderlager im Ausland stattfindet, wenden Sie sich bitte an das Gewerbeamt, in dem Sie Ihre Niederlassung bzw. Wohnsitz haben.
Gebühren (Gebühren)
Die Anzeige ist kostenfrei. Wird ein Wanderlager untersagt, berechnet die Stadt Zeitz eine Gebühr von min. 150,00 €.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie müssen die Veranstaltung eines Wanderlagers 4 Wochen vor Beginn anzeigen, sofern durch eine öffentliche Ankündigung auf die Veranstaltung hingewiesen werden soll und der Veranstalter die Beförderung der Teilnehmer zum und vom Ort der Veranstaltung ausübt. Die Mindestinhalte der Anzeige ergeben sich aus § 56a Abs. 3 Gewerbeordnung (siehe Punkt „Rechtsgrundlage“) Wenn Sie das Wanderlager verspätet oder fehlerhaft anzeigen, müssen Sie mit einer Geldbuße rechnen.