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Kehrpflicht und Winterdienst - Die Pflichten als Hauseigentümer

Pressemitteilung der Stadt Zeitz vom 29.11.2023

Kaum fällt im Winter der erste Schnee, stellt sich schnell die Frage, wer jetzt eigentlich für den Winterdienst und die Räumpflicht zuständig ist. Muss das der Eigentümer machen und an welcher Stelle übernimmt die Stadt den Winterdienst? Gibt es eine Streupflicht? Bis wie viel Uhr muss auf jeden Fall geräumt und gestreut werden? Betrifft das nur die Gehwege oder auch die vorm Haus angrenzenden Straßenabschnitte? Geregelt ist dies in der Straßenreinigungssatzung der Stadt Zeitz.

Pflichten der Hauseigentümer im Winter
  • der Winterdienst auf den Gehwegen muss durch die Anlieger der angrenzenden Grundstücke werktags von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr, an den Samstagen von 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr sowie an den Sonn- und Feiertagen von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr durchgeführt werden muss.
  • In dieser Zeit gefallener Schnee und entstandene Eisglätte sind unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt sowie nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen.
  •  Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am darauffolgenden Tag montags bis freitags bis 7.00 Uhr, samstags bis 8.00 Uhr und sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr zu beseitigen. Die Gehwege sind auf ihrer gesamten Länge und in ihrer gesamten Breite, aber mindestens in einer Breite von 1,50 Meter, von Schnee und Eisglätte freizuhalten.
  • Der Schnee und das Eis sind auf dem an die Fahrbahn angrenzenden Teil des Gehweges oder, wo dies nicht möglich ist, am Fahrbahnrand oder auf Rand- und Grünstreifen anzuhäufen und so abzulagern, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar behindert oder gefährdet wird.
  • Bei Schnee- und Eisglätte sind die Anlieger zudem verpflichtet, die von ihnen geräumten Flächen rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern unter Berücksichtigung der dieser selbst obliegenden erforderlichen Sorgfalt, möglichst gefahrlos benutzt werden können.
Ganzjährige Pflichten der Hauseigentümer

Die Straßenreinigungssatzung der Stadt Zeitz beinhaltet auch die über das ganze Jahr geltenden Reinigungspflichten.

  • Die Reinigung des Gehweges einschließlich einer vorhandenen Straßenrinne sowie aller anderen nicht zur Fahrbahn gehörigen Bestandteile öffentlicher Straßen ist Aufgabe der Anlieger der angrenzenden Grundstücke.
  • Die Reinigungsmaßnahmen umfassen dabei das Kehren, Entfernen von Unkraut und Freihalten oberirdischer Vorrichtungen auf den Straßen, Wegen und Plätzen, die der Entwässerung oder Gefahrenabwehr dienen.
  • Bei Anliegern, deren Haus an einer nur für den Anliegerverkehr freigegebenen Straße liegt oder an einer maschinell nicht kehrbaren Straße, kommt die Reinigung der Fahrbahn bis zur Fahrbahnmitte noch hinzu.
Pflichten der Stadt Zeitz
  • Die Stadt Zeitz übernimmt im Winter die Räum- und Streupflicht sowie die Reinigungspflicht in den restlichen Monaten auf Gehwegen an städtischen Grundstücken und Grünflächen, Parkplätzen, teilweise an Haltestellen, Fußgängerüberwegen, Treppen und an Herrenlosen Grundstücken.
  • Die zu säubernden, zu räumenden und zu streuenden Straßen sind dabei nach Dringlichkeit in Tourenplänen eingeteilt.
Pflichten nach Verursacherprinzip

Zudem gilt in der Stadt Zeitz, dass bei außergewöhnlichen Verunreinigungen wie zum Beispiel bei Silvesterabfällen, Baumaterialien oder Schutt das „Verursacherprinzip“ zum Tragen kommt.

  • Hat der Verursacher seinen Unrat liegen lassen und ist nicht ermittelbar, sind entweder die Stadt Zeitz oder die Grundstückseigentümer in der Pflicht.
  • So müssen Grundstückseigentümer, die wie in der Straßenreinigungssatzung festgehalten für die Reinigung der Gehwege zuständig sind, eigenständig den Silvesterabfall einsammeln und entsorgen – auch dann, wenn sie die Verschmutzung nicht verursacht haben.
  • Werden Straßen, Wege und Plätze zum Beispiel bei der An- und Abfuhr von Baumaterialien, Schutt oder anderen Materialien, durch Zerbrechen von Gefäßen, durch Hundekot oder in anderer ungewöhnlicher Weise verunreinigt, so müssen sie von demjenigen, der die Verunreinigung verursacht hat oder dafür verantwortlich ist, sofort gereinigt werden. Wird der Verursacher oder Verantwortliche nicht ermittelt, so obliegt dem sonst zur Reinigung Verpflichteten auch diese Reinigung.
  • Übergeordnete Straßen (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) werden durch den entsprechenden Baulastträger geräumt.

Die Straßenreinigungssatzung mit allen Rechten und Pflichten, Gebühren sowie der Übersicht zu den Straßen, welche durch die Stadt gereinigt werden und welche durch die Anlieger gereinigt werden müssen, finden Sie im Netz unter https://www.zeitz.de/Rathaus-und-Service/Aktuelles/Bekanntmachungen/


Autor: Lars Werner, Pressesprecher / Falko Schuster, Öffentlichkeitsarbeit, 29.11.2023 
Quelle: Stadt Zeitz