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Schonzeit zum Schutz der Tierwelt beginnt - Schnittverbot für Gehölze seit 1. März

Die Untere Naturschutzbehörde des Burgenlandkreises weist darauf hin, dass zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres das Abschneiden oder die Beseitigung von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen außerhalb des Waldes gesetzlich nach § 39 des Bunddesnaturschutzgesetztes verboten ist. Das Umweltamt klärt gerne telefonisch über die wenigen gesetzlichen Ausnahmen auf.

Die Untere Naturschutzbehörde des Burgenlandkreises weist darauf hin, dass zum Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September eines jeden Jahres das Abschneiden oder die Beseitigung von Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen außerhalb des Waldes gesetzlich nach § 39 des Bunddesnaturschutzgesetztes verboten ist. Das Umweltamt klärt gerne telefonisch über die wenigen gesetzlichen Ausnahmen auf.

Ganzjährig zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des einjährigen Zuwachses der Pflanzen. Auch ein fachgerechter Obstbaumschnitt bedarf keiner gesonderten Genehmigung. Artenschutzrechtliche Belange sind jedoch auch bei Durchführung dieser Pflegeschnitte unbedingt zu beachten. Bei brütenden Vögeln sind Pflegeschnitte zu unterlassen, bis die Jungvögel das Nest oder die Bruthöhle verlassen haben.

Eine Befreiung von dem Schnittverbot für Gehölze ist unter bestimmten Bedingungen möglich und bei der Unteren Naturschutzbehörde des Burgenlandkreises schriftlich zu beantragen. Wer entgegen dieser Schutzvorschriften Gehölze abschneidet oder beseitigt, handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

Für Beratungen und Rückfragen steht das Umweltamt des Burgenlandkreises unter der Telefonnummer 03443 272-376 oder 209 bzw. unter umweltamt@blk.de zur Verfügung.

Foto: Kuhndorftal (c) Stadt Zeitz

02.03.2021 
Quelle: Burgenlandkreis