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Tagesordnung - Sitzung des Hauptausschusses  

Bezeichnung: Sitzung des Hauptausschusses
Gremium: Haupt-und Wirtschaftsausschuss
Datum: Do, 30.06.2011 Status: öffentlich/nichtöffentlich
Zeit: 17:00 - 21:25
Raum: Friedenssaal
Ort: Rathaus der Stadt Zeitz, Altmarkt 1, 06712 Zeitz
Anlagen:
Anlage 1 - Protokoll HA 30-06-11 - Top 11
Anlage 2 - HA 30-06-11 - Top 11

TOP   Betreff Vorlage

Ö 1  
Eröffnung der Sitzung      
Ö 2  
Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung, der fehlenden Mitgliedeer des Hauptausschusses und der Beschlussfähigkeit      
Ö 3  
Änderungsanträge zur Tagesordnung und Feststellung der Tagesordnung      
Ö 4  
Entscheidung über Einwendungen und Feststellung der Niederschrift über den öffentlichen Teil der letzten Sitzung des Hauptausschusses vom 12.05.2011  
HAU1/0017/11  
Ö 5  
Bekanntgabe von Beschlüssen aus dem nicht öffentlichen Teil der letzten Sitzung des Hauptausschusses      
Ö 6  
2. Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Zeitz, seine Ausschüsse und die Ortschaftsräte ausgearbeitet von: FB Zentrale Dienste  
V/STR/10/0569/11  
Ö 7  
Senkung der Geschäftsführungskosten der Fraktionen - Hhst. 1 00100 65600 100 im Haushaltsjahr 2011 ausgearbeitet von: FB Zentrale Dienste  
V/STR/10/0570/11  
Ö 8  
Regelung der Stadt Zeitz zur Verwendung der Fraktionsmittel  
V/STR/10/0571/11  
Ö 9  
Personalentwicklungskonzept der Stadt Zeitz - 1. Fortschreibung für den Zeitraum 2011 - 2013 ausgearbeitet von: FB Zentrale Dienste  
Enthält Anlagen
V/STR/10/0588/11  
Ö 10  
1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz  
Enthält Anlagen
V/STR/32/0506/11  
    VORLAGE
    Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 19

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 19.05.2011 die nachstehende 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010:

 

1.       Verordnung

       zur Änderung der

Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010

 

Auf Grund §§ 1 und 94 Abs. 1 Pkt. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA Nr. 23/2003 S. 214) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 19.05.2011 folgende 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010 beschlossen:

 

Artikel I

 

Der § 4 Tierhaltung erhält folgende neue Fassung:

 

§ 4

Tierhaltung

 

(1) Haustiere und andere Tiere sind so zu halten, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Tierhalter und Personen, die ohne selbst Halter zu sein, Tiere mit sich führen, haben dafür zu sorgen, dass die Tiere Personen nicht gefährden und Sachen nicht beschädigen.

 

(2) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten Personen sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier Gehwege, Anlagen und Fahrbahnen verunreinigt. Bei Verunreinigungen sind der Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten Personen zur unverzüglichen Säuberung verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht des Anliegers bleibt unberührt. Die Hundehalter oder Hundeführer haben zur Beseitigung von Verunreinigungen durch Hundekot ein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel für Aufnahme und Transport mitzuführen (Hundekottüte). Auf Verlangen ist es den Verwaltungsvollzugsbeamten vorzuweisen.

 

(3) Hunde sind innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften in öffentlichen Bereichen nur angeleint zu führen. Die öffentlichen Bereiche umfassen alle öffentlich zugänglichen Flächen sowie bei Mehrfamilienhäusern die Zuwegungen,  Treppenhäuser und Flure oder sonstige von der Hausgemeinschaft genutzten Räume. Die Führer von Hunden müssen von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen. Die Leine muss für diese Zwecke geeignet sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind Blindenhunde, Diensthunde der Polizei und Jagdhunde im Jagdeinsatz.

 

(4) Bissige oder angriffslustige Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums im öffentlichen Bereich generell einen Maulkorb oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare Vorrichtung tragen, die das Beißen sicher verhindert.

 

(5) Hunde sind von Spielplätzen fern zu halten.

 

(6) Das Füttern von Tauben auf öffentlichen Flächen ist verboten.

 

 

 

Artikel II

 

Der § 12 Ordnungswidrigkeiten erhält folgende neue Fassung:

 

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

 

1.       entgegen § 2 (1) Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrung oder Aufstellen von Warnzeichen trifft,

 

2.       entgegen § 2 (2) Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen oder Sachen beschädigt werden können, entlang von Grundstücken nicht in einer Höhe von 2,50 m über dem Erdboden anbringt,

 

3.       entgegen § 2 (3) bei Arbeiten an Gebäuden für die Dauer der Gefahr des Herabfallens von Gegenständen keine Schutzvorkehrungen trifft,

 

4.       entgegen § 2 (4) Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Verkehrszeichen und Straßennamensschildern, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilerschränke oder sonstige oberirdische Anlagenteile oder Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, erklettert,

 

5.       entgegen § 2 (5) frisch gestrichene Gegenstände oder Flächen an Straßen und Anlagen nicht deutlich kennzeichnet, solange sie abfärben,

 

6.       entgegen § 2 (6) Kellerschächte und Luken bei Benutzung nicht absperrt, bewacht oder bei Dunkelheit nicht beleuchtet,

 

7.       entgegen § 2 (7) Gebäude und Grundstücke nicht so sichert, dass für Dritte keine Gefahr ausgeht,

 

8.       entgegen § 3 den Verkehrsraum nicht in der vorgeschriebenen Höhe von Anpflanzungen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie Anlagen der Straßenbeleuchtung freihält,

 

9.       entgegen § 4 (1) Haustiere und andere Tiere nicht so hält, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird oder Tiere nicht so führt, dass andere Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden,

 

10.   entgegen § 4 (2) nicht verhütet, dass das Tier Gehwege, Anlagen und Fahrbahnen verunreinigt, Verunreinigungen nicht sofort beseitigt oder kein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel zur Aufnahme und Transport von Hundekot bei sich führt oder dem Verwaltungsvollzugsbeamten nicht vorweist,

 

11.   entgegen § 4 (3) Hunde innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften in öffentlichen Bereichen nicht anleint, Hunde an der Leine führt, ohne körperlich dazu sicher in der Lage zu sein oder eine zu diesem Zweck nicht geeignete Leine benutzt,

 

12.   entgegen § 4 (4) bissige oder angriffslustige Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums im öffentlichen Bereich keinen Maulkorb oder keine in ihrer Wirkung vergleichbare Vorrichtung, die das Beißen sicher verhindert, anlegt,

 

13.   entgegen § 4 (5) Hunde nicht von Spielplätzen fernhält,

 

14.   entgegen § 4 (6) Tauben auf öffentlichen Flächen füttert,

 

15.   entgegen § 5 (1) ohne Genehmigung offene Feuer anlegt oder abbrennt,

 

16.   entgegen § 5 (2) Feuerstellen ohne Beaufsichtigung betreibt und nach Verlassen der Feuerstelle nicht ablöscht,

 

17.   entgegen § 6 (2) während der Ruhezeiten die untersagten Tätigkeiten ausübt oder die Ruhezeiten stört,

 

18.   entgegen § 6 (4) Tonübertragungsgeräte oder Musikinstrumente in solcher Lautstärke betreibt, dass unbeteiligte Personen mehr als zumutbar gestört werden,

 

19.   entgegen § 6 (5) Schallzeichen, außer zur Abgabe von Warn- und Alarmzeichen gebraucht, oder Motoren unnötig geräuschvoll laufen lässt,

 

20.   entgegen § 6 (6) Werkssirenen und akustische Signalgeräte betreibt,

 

21.   entgegen § 7 (1) als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtiger sein bebautes Grundstück nicht mit der festgesetzten Hausnummer versieht, nicht unterhält oder nicht erneuert,

 

22.   entgegen § 7 (2) bei Umnummerierung die alte Hausnummer innerhalb der Übergangszeit entfernt,

 

23.   entgegen § 7 (3) Hausnummern nicht gut sichtbar anbringt. Unzulässige Ziffern oder Buchstaben verwendet,

 

24.   entgegen § 8 (1) und (2) Eisflächen betritt oder befährt und Eis entnimmt,

 

25.   entgegen § 9 festgestellte Tagesbrüche nicht anzeigt,

 

26.   entgegen § 10 (1) Tagebaurestlöcher betritt oder entgegen § 10 (1) und (2) befährt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 98 Abs. 2 SOG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

 

 

Artikel III

 

 

Die 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz tritt eine Woche nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Zeitz, den …………………

 

 

 

Dr. Kunze

Oberbürgermeister

 

 

 

   
    25.05.2011 - Bauausschuss
    Ö 6 - ungeändert beschlossen
    Beschluss:

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 19.05.2011 die nachstehende 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010:

 

1.      Verordnung

       zur Änderung der

Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010

 

Auf Grund §§ 1 und 94 Abs. 1 Pkt. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA Nr. 23/2003 S. 214) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 19.05.2011 folgende 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010 beschlossen:

 

Artikel I

 

Der § 4 Tierhaltung erhält folgende neue Fassung:

 

§ 4

Tierhaltung

 

(1) Haustiere und andere Tiere sind so zu halten, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Tierhalter und Personen, die ohne selbst Halter zu sein, Tiere mit sich führen, haben dafür zu sorgen, dass die Tiere Personen nicht gefährden und Sachen nicht beschädigen.

 

(2) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten Personen sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier Gehwege, Anlagen und Fahrbahnen verunreinigt. Bei Verunreinigungen sind der Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten Personen zur unverzüglichen Säuberung verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht des Anliegers bleibt unberührt. Die Hundehalter oder Hundeführer haben zur Beseitigung von Verunreinigungen durch Hundekot ein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel für Aufnahme und Transport mitzuführen (Hundekottüte). Auf Verlangen ist es den Verwaltungsvollzugsbeamten vorzuweisen.

 

(3) Hunde sind innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften in öffentlichen Bereichen nur angeleint zu führen. Die öffentlichen Bereiche umfassen alle öffentlich zugänglichen Flächen sowie bei Mehrfamilienhäusern die Zuwegungen,  Treppenhäuser und Flure oder sonstige von der Hausgemeinschaft genutzten Räume. Die Führer von Hunden müssen von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen. Die Leine muss für diese Zwecke geeignet sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind Blindenhunde, Diensthunde der Polizei und Jagdhunde im Jagdeinsatz.

 

(4) Bissige oder angriffslustige Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums im öffentlichen Bereich generell einen Maulkorb oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare Vorrichtung tragen, die das Beißen sicher verhindert.

 

(5) Hunde sind von Spielplätzen fern zu halten.

 

(6) Das Füttern von Tauben auf öffentlichen Flächen ist verboten.

 

 

 

Artikel II

 

Der § 12 Ordnungswidrigkeiten erhält folgende neue Fassung:

 

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

 

1.      entgegen § 2 (1) Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrung oder Aufstellen von Warnzeichen trifft,

 

2.      entgegen § 2 (2) Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen oder Sachen beschädigt werden können, entlang von Grundstücken nicht in einer Höhe von 2,50 m über dem Erdboden anbringt,

 

3.      entgegen § 2 (3) bei Arbeiten an Gebäuden für die Dauer der Gefahr des Herabfallens von Gegenständen keine Schutzvorkehrungen trifft,

 

4.      entgegen § 2 (4) Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Verkehrszeichen und Straßennamensschildern, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilerschränke oder sonstige oberirdische Anlagenteile oder Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, erklettert,

 

5.      entgegen § 2 (5) frisch gestrichene Gegenstände oder Flächen an Straßen und Anlagen nicht deutlich kennzeichnet, solange sie abfärben,

 

6.      entgegen § 2 (6) Kellerschächte und Luken bei Benutzung nicht absperrt, bewacht oder bei Dunkelheit nicht beleuchtet,

 

7.      entgegen § 2 (7) Gebäude und Grundstücke nicht so sichert, dass für Dritte keine Gefahr ausgeht,

 

8.      entgegen § 3 den Verkehrsraum nicht in der vorgeschriebenen Höhe von Anpflanzungen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie Anlagen der Straßenbeleuchtung freihält,

 

9.      entgegen § 4 (1) Haustiere und andere Tiere nicht so hält, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird oder Tiere nicht so führt, dass andere Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden,

 

10.  entgegen § 4 (2) nicht verhütet, dass das Tier Gehwege, Anlagen und Fahrbahnen verunreinigt, Verunreinigungen nicht sofort beseitigt oder kein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel zur Aufnahme und Transport von Hundekot bei sich führt oder dem Verwaltungsvollzugsbeamten nicht vorweist,

 

11.  entgegen § 4 (3) Hunde innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften in öffentlichen Bereichen nicht anleint, Hunde an der Leine führt, ohne körperlich dazu sicher in der Lage zu sein oder eine zu diesem Zweck nicht geeignete Leine benutzt,

 

12.  entgegen § 4 (4) bissige oder angriffslustige Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums im öffentlichen Bereich keinen Maulkorb oder keine in ihrer Wirkung vergleichbare Vorrichtung, die das Beißen sicher verhindert, anlegt,

 

13.  entgegen § 4 (5) Hunde nicht von Spielplätzen fernhält,

 

14.  entgegen § 4 (6) Tauben auf öffentlichen Flächen füttert,

 

15.  entgegen § 5 (1) ohne Genehmigung offene Feuer anlegt oder abbrennt,

 

16.  entgegen § 5 (2) Feuerstellen ohne Beaufsichtigung betreibt und nach Verlassen der Feuerstelle nicht ablöscht,

 

17.  entgegen § 6 (2) während der Ruhezeiten die untersagten Tätigkeiten ausübt oder die Ruhezeiten stört,

 

18.  entgegen § 6 (4) Tonübertragungsgeräte oder Musikinstrumente in solcher Lautstärke betreibt, dass unbeteiligte Personen mehr als zumutbar gestört werden,

 

19.  entgegen § 6 (5) Schallzeichen, außer zur Abgabe von Warn- und Alarmzeichen gebraucht, oder Motoren unnötig geräuschvoll laufen lässt,

 

20.  entgegen § 6 (6) Werkssirenen und akustische Signalgeräte betreibt,

 

21.  entgegen § 7 (1) als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtiger sein bebautes Grundstück nicht mit der festgesetzten Hausnummer versieht, nicht unterhält oder nicht erneuert,

 

22.  entgegen § 7 (2) bei Umnummerierung die alte Hausnummer innerhalb der Übergangszeit entfernt,

 

23.  entgegen § 7 (3) Hausnummern nicht gut sichtbar anbringt. Unzulässige Ziffern oder Buchstaben verwendet,

 

24.  entgegen § 8 (1) und (2) Eisflächen betritt oder befährt und Eis entnimmt,

 

25.  entgegen § 9 festgestellte Tagesbrüche nicht anzeigt,

 

26.  entgegen § 10 (1) Tagebaurestlöcher betritt oder entgegen § 10 (1) und (2) befährt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 98 Abs. 2 SOG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

 

 

Artikel III

 

 

Die 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz tritt eine Woche nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Zeitz, den …………………

 

 

 

Dr. Kunze

Oberbürgermeister

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

7

davon anwesend:

7

Ja-Stimmen:

7

Nein-Stimmen:

0

Stimmenthaltungen:

0

von der Abstimmung gemäß

 

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:

0

 

   
    30.06.2011 - Haupt-und Wirtschaftsausschuss
    Ö 10 - ungeändert beschlossen
    Beschluss:

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 07.07.2011 die nachstehende 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010:

 

1.      Verordnung

       zur Änderung der

Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010

 

Auf Grund §§ 1 und 94 Abs. 1 Pkt. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA Nr. 23/2003 S. 214) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 19.05.2011 folgende 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010 beschlossen:

 

Artikel I

 

Der § 4 Tierhaltung erhält folgende neue Fassung:

 

§ 4

Tierhaltung

 

(1) Haustiere und andere Tiere sind so zu halten, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Tierhalter und Personen, die ohne selbst Halter zu sein, Tiere mit sich führen, haben dafür zu sorgen, dass die Tiere Personen nicht gefährden und Sachen nicht beschädigen.

 

(2) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten Personen sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier Gehwege, Anlagen und Fahrbahnen verunreinigt. Bei Verunreinigungen sind der Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten Personen zur unverzüglichen Säuberung verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht des Anliegers bleibt unberührt. Die Hundehalter oder Hundeführer haben zur Beseitigung von Verunreinigungen durch Hundekot ein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel für Aufnahme und Transport mitzuführen (Hundekottüte). Auf Verlangen ist es den Verwaltungsvollzugsbeamten vorzuweisen.

 

(3) Hunde sind innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften in öffentlichen Bereichen nur angeleint zu führen. Die öffentlichen Bereiche umfassen alle öffentlich zugänglichen Flächen sowie bei Mehrfamilienhäusern die Zuwegungen,  Treppenhäuser und Flure oder sonstige von der Hausgemeinschaft genutzten Räume. Die Führer von Hunden müssen von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen. Die Leine muss für diese Zwecke geeignet sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind Blindenhunde, Diensthunde der Polizei und Jagdhunde im Jagdeinsatz.

 

(4) Bissige oder angriffslustige Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums im öffentlichen Bereich generell einen Maulkorb oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare Vorrichtung tragen, die das Beißen sicher verhindert.

 

(5) Hunde sind von Spielplätzen fern zu halten.

 

(6) Das Füttern von Tauben auf öffentlichen Flächen ist verboten.

 

 

 

Artikel II

 

Der § 12 Ordnungswidrigkeiten erhält folgende neue Fassung:

 

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

 

1.      entgegen § 2 (1) Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrung oder Aufstellen von Warnzeichen trifft,

 

2.      entgegen § 2 (2) Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen oder Sachen beschädigt werden können, entlang von Grundstücken nicht in einer Höhe von 2,50 m über dem Erdboden anbringt,

 

3.      entgegen § 2 (3) bei Arbeiten an Gebäuden für die Dauer der Gefahr des Herabfallens von Gegenständen keine Schutzvorkehrungen trifft,

 

4.      entgegen § 2 (4) Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Verkehrszeichen und Straßennamensschildern, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilerschränke oder sonstige oberirdische Anlagenteile oder Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, erklettert,

 

5.      entgegen § 2 (5) frisch gestrichene Gegenstände oder Flächen an Straßen und Anlagen nicht deutlich kennzeichnet, solange sie abfärben,

 

6.      entgegen § 2 (6) Kellerschächte und Luken bei Benutzung nicht absperrt, bewacht oder bei Dunkelheit nicht beleuchtet,

 

7.      entgegen § 2 (7) Gebäude und Grundstücke nicht so sichert, dass für Dritte keine Gefahr ausgeht,

 

8.      entgegen § 3 den Verkehrsraum nicht in der vorgeschriebenen Höhe von Anpflanzungen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie Anlagen der Straßenbeleuchtung freihält,

 

9.      entgegen § 4 (1) Haustiere und andere Tiere nicht so hält, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird oder Tiere nicht so führt, dass andere Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden,

 

10.  entgegen § 4 (2) nicht verhütet, dass das Tier Gehwege, Anlagen und Fahrbahnen verunreinigt, Verunreinigungen nicht sofort beseitigt oder kein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel zur Aufnahme und Transport von Hundekot bei sich führt oder dem Verwaltungsvollzugsbeamten nicht vorweist,

 

11.  entgegen § 4 (3) Hunde innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften in öffentlichen Bereichen nicht anleint, Hunde an der Leine führt, ohne körperlich dazu sicher in der Lage zu sein oder eine zu diesem Zweck nicht geeignete Leine benutzt,

 

12.  entgegen § 4 (4) bissige oder angriffslustige Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums im öffentlichen Bereich keinen Maulkorb oder keine in ihrer Wirkung vergleichbare Vorrichtung, die das Beißen sicher verhindert, anlegt,

 

13.  entgegen § 4 (5) Hunde nicht von Spielplätzen fernhält,

 

14.  entgegen § 4 (6) Tauben auf öffentlichen Flächen füttert,

 

15.  entgegen § 5 (1) ohne Genehmigung offene Feuer anlegt oder abbrennt,

 

16.  entgegen § 5 (2) Feuerstellen ohne Beaufsichtigung betreibt und nach Verlassen der Feuerstelle nicht ablöscht,

 

17.  entgegen § 6 (2) während der Ruhezeiten die untersagten Tätigkeiten ausübt oder die Ruhezeiten stört,

 

18.  entgegen § 6 (4) Tonübertragungsgeräte oder Musikinstrumente in solcher Lautstärke betreibt, dass unbeteiligte Personen mehr als zumutbar gestört werden,

 

19.  entgegen § 6 (5) Schallzeichen, außer zur Abgabe von Warn- und Alarmzeichen gebraucht, oder Motoren unnötig geräuschvoll laufen lässt,

 

20.  entgegen § 6 (6) Werkssirenen und akustische Signalgeräte betreibt,

 

21.  entgegen § 7 (1) als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtiger sein bebautes Grundstück nicht mit der festgesetzten Hausnummer versieht, nicht unterhält oder nicht erneuert,

 

22.  entgegen § 7 (2) bei Umnummerierung die alte Hausnummer innerhalb der Übergangszeit entfernt,

 

23.  entgegen § 7 (3) Hausnummern nicht gut sichtbar anbringt. Unzulässige Ziffern oder Buchstaben verwendet,

 

24.  entgegen § 8 (1) und (2) Eisflächen betritt oder befährt und Eis entnimmt,

 

25.  entgegen § 9 festgestellte Tagesbrüche nicht anzeigt,

 

26.  entgegen § 10 (1) Tagebaurestlöcher betritt oder entgegen § 10 (1) und (2) befährt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 98 Abs. 2 SOG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

 

 

Artikel III

 

 

Die 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz tritt eine Woche nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Zeitz, den …………………

 

 

 

Dr. Kunze

Oberbürgermeister

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

12

davon anwesend:

12

Ja-Stimmen:

12

Nein-Stimmen:

  0

Stimmenthaltungen:

  0

von der Abstimmung gemäß

 

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:

  0

 

   
    07.07.2011 - Stadtrat Zeitz
    Ö 29 - ungeändert beschlossen BESCHLUSS: V/STR/32/0506/11   
    Frau Späte (Vorsitzende der CDU-Fraktion) äußert die Bitte, bei Veröffentlichung dieser Satzung ist die EU-Regelung mit zu veröffentlichen

Frau Späte (Vorsitzende der CDU-Fraktion) äußert die Bitte, bei Veröffentlichung dieser Satzung ist die EU-Regelung mit zu veröffentlichen.

 

Beschluss:

Beschluss-Nr. V/STR/32/0506/0707/11:

Der Stadtrat beschließt in seiner Sitzung am 07.07.2011 die nachstehende 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010:

 

1.      Verordnung

       zur Änderung der

Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010

 

Auf Grund §§ 1 und 94 Abs. 1 Pkt. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. LSA Nr. 23/2003 S. 214) in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat der Stadt Zeitz in seiner Sitzung am 07.07.2011 folgende 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz vom 28.01.2010 beschlossen:

 

Artikel I

 

Der § 4 Tierhaltung erhält folgende neue Fassung:

 

§ 4

Tierhaltung

 

(1) Haustiere und andere Tiere sind so zu halten, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Tierhalter und Personen, die ohne selbst Halter zu sein, Tiere mit sich führen, haben dafür zu sorgen, dass die Tiere Personen nicht gefährden und Sachen nicht beschädigen.

 

(2) Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten Personen sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier Gehwege, Anlagen und Fahrbahnen verunreinigt. Bei Verunreinigungen sind der Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege beauftragten Personen zur unverzüglichen Säuberung verpflichtet. Die Straßenreinigungspflicht des Anliegers bleibt unberührt. Die Hundehalter oder Hundeführer haben zur Beseitigung von Verunreinigungen durch Hundekot ein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel für Aufnahme und Transport mitzuführen (Hundekottüte). Auf Verlangen ist es den Verwaltungsvollzugsbeamten vorzuweisen.

 

(3) Hunde sind innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften in öffentlichen Bereichen nur angeleint zu führen. Die öffentlichen Bereiche umfassen alle öffentlich zugänglichen Flächen sowie bei Mehrfamilienhäusern die Zuwegungen,  Treppenhäuser und Flure oder sonstige von der Hausgemeinschaft genutzten Räume. Die Führer von Hunden müssen von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu führen. Die Leine muss für diese Zwecke geeignet sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind Blindenhunde, Diensthunde der Polizei und Jagdhunde im Jagdeinsatz.

 

(4) Bissige oder angriffslustige Hunde müssen außerhalb des befriedeten Besitztums im öffentlichen Bereich generell einen Maulkorb oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare Vorrichtung tragen, die das Beißen sicher verhindert.

 

(5) Hunde sind von Spielplätzen fern zu halten.

 

(6) Das Füttern von Tauben auf öffentlichen Flächen ist verboten.

 

 

 

Artikel II

 

Der § 12 Ordnungswidrigkeiten erhält folgende neue Fassung:

 

§ 12

Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

 

1.      entgegen § 2 (1) Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherheitsmaßnahmen durch Absperrung oder Aufstellen von Warnzeichen trifft,

 

2.      entgegen § 2 (2) Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen oder Sachen beschädigt werden können, entlang von Grundstücken nicht in einer Höhe von 2,50 m über dem Erdboden anbringt,

 

3.      entgegen § 2 (3) bei Arbeiten an Gebäuden für die Dauer der Gefahr des Herabfallens von Gegenständen keine Schutzvorkehrungen trifft,

 

4.      entgegen § 2 (4) Straßenlaternen, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Verkehrszeichen und Straßennamensschildern, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, Kabelverteilerschränke oder sonstige oberirdische Anlagenteile oder Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung dienen, erklettert,

 

5.      entgegen § 2 (5) frisch gestrichene Gegenstände oder Flächen an Straßen und Anlagen nicht deutlich kennzeichnet, solange sie abfärben,

 

6.      entgegen § 2 (6) Kellerschächte und Luken bei Benutzung nicht absperrt, bewacht oder bei Dunkelheit nicht beleuchtet,

 

7.      entgegen § 2 (7) Gebäude und Grundstücke nicht so sichert, dass für Dritte keine Gefahr ausgeht,

 

8.      entgegen § 3 den Verkehrsraum nicht in der vorgeschriebenen Höhe von Anpflanzungen, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie Anlagen der Straßenbeleuchtung freihält,

 

9.      entgegen § 4 (1) Haustiere und andere Tiere nicht so hält, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird oder Tiere nicht so führt, dass andere Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden,

 

10.  entgegen § 4 (2) nicht verhütet, dass das Tier Gehwege, Anlagen und Fahrbahnen verunreinigt, Verunreinigungen nicht sofort beseitigt oder kein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel zur Aufnahme und Transport von Hundekot bei sich führt oder dem Verwaltungsvollzugsbeamten nicht vorweist,

 

11.  entgegen § 4 (3) Hunde innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortschaften in öffentlichen Bereichen nicht anleint, Hunde an der Leine führt, ohne körperlich dazu sicher in der Lage zu sein oder eine zu diesem Zweck nicht geeignete Leine benutzt,

 

12.  entgegen § 4 (4) bissige oder angriffslustige Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums im öffentlichen Bereich keinen Maulkorb oder keine in ihrer Wirkung vergleichbare Vorrichtung, die das Beißen sicher verhindert, anlegt,

 

13.  entgegen § 4 (5) Hunde nicht von Spielplätzen fernhält,

 

14.  entgegen § 4 (6) Tauben auf öffentlichen Flächen füttert,

 

15.  entgegen § 5 (1) ohne Genehmigung offene Feuer anlegt oder abbrennt,

 

16.  entgegen § 5 (2) Feuerstellen ohne Beaufsichtigung betreibt und nach Verlassen der Feuerstelle nicht ablöscht,

 

17.  entgegen § 6 (2) während der Ruhezeiten die untersagten Tätigkeiten ausübt oder die Ruhezeiten stört,

 

18.  entgegen § 6 (4) Tonübertragungsgeräte oder Musikinstrumente in solcher Lautstärke betreibt, dass unbeteiligte Personen mehr als zumutbar gestört werden,

 

19.  entgegen § 6 (5) Schallzeichen, außer zur Abgabe von Warn- und Alarmzeichen gebraucht, oder Motoren unnötig geräuschvoll laufen lässt,

 

20.  entgegen § 6 (6) Werkssirenen und akustische Signalgeräte betreibt,

 

21.  entgegen § 7 (1) als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtiger sein bebautes Grundstück nicht mit der festgesetzten Hausnummer versieht, nicht unterhält oder nicht erneuert,

 

22.  entgegen § 7 (2) bei Umnummerierung die alte Hausnummer innerhalb der Übergangszeit entfernt,

 

23.  entgegen § 7 (3) Hausnummern nicht gut sichtbar anbringt. Unzulässige Ziffern oder Buchstaben verwendet,

 

24.  entgegen § 8 (1) und (2) Eisflächen betritt oder befährt und Eis entnimmt,

 

25.  entgegen § 9 festgestellte Tagesbrüche nicht anzeigt,

 

26.  entgegen § 10 (1) Tagebaurestlöcher betritt oder entgegen § 10 (1) und (2) befährt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 98 Abs. 2 SOG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

 

 

 

Artikel III

 

 

Die 1. Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung betreffend die Abwehr von Gefahren durch Verkehrsbehinderungen und –gefährdungen, Anpflanzungen, Tierhaltung, offene Feuer im Freien, Ruhestörung, mangelhafte Hausnummerierung, Eisflächen, Tagesbrüche und Tagebaurestlöcher für die Stadt Zeitz tritt eine Woche nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Zeitz, den …………………

 

 

 

Dr. Kunze

Oberbürgermeister

 

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

Abstimmungsergebnis:

Gesetzl. Anzahl der Mitglieder:

44

davon anwesend:

37

Ja-Stimmen:

37

Nein-Stimmen:

  0

Stimmenthaltungen:

  0

von der Abstimmung gemäß

 

§ 31 GO-LSA ausgeschlossen:

  0

 

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Anlagen:  
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